Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Die viel stärkere Beanspruchung der Ressourcen des IWF durch Programme mit bis zu zehnjährigen Rückzahlungsfristen hat dazu geführt, dass der Währungsfonds beim Einholen von zusätzlichen Mitteln für den Krisenfall die Mitgliedsstaaten um längere Laufzeiten ersucht hat. Bei der zeitlich befristeten Aufstockung der Mittel des IWF anhand von bilateralen Kreditlinien, die im April 2012 beschlossen wurde, wurde in den Kreditverträgen zwischen den Gebern und dem IWF eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren vorgesehen. Da gemäss Artikel 2 Absatz 3 WHG die Laufzeit von Darlehen und Garantieverpflichtungen auf höchstens sieben Jahre beschränkt ist, konnte die Schweiz ihren 2012 in Aussicht gestellten bilateralen Beitrag von 10 Milliarden US-Dollar nicht leisten. Bislang vereinbarten 35 Länder bilaterale Kreditlinien mit dem IWF.

Trotz des Abklingens der Krise bleiben einige Länder mit grösseren strukturellen Problemen konfrontiert. Diese können nur mittels einer starken Reformbereitschaft über längere Zeitperioden angegangen werden. Es ist deshalb zu erwarten, dass der IWF weiterhin vermehrt länger laufende Programme gewähren wird. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Rückzahlungsfristen der Kredite noch weiter erstreckt werden.

Um zu gewährleisten, dass die Schweiz sich im zukünftigen Krisenfall verlässlich an internationalen Währungshilfeaktionen beteiligen kann, ist es notwendig, die Laufzeit von Darlehen und Garantieverpflichtungen gemäss Artikel 2 WHG anzupassen. Auch in der Vergangenheit hat sich die Schweizer Währungshilfe relativ eng an der gängigen Kreditvergabepraxis des IWF orientiert (siehe Box 2). Angesichts des Trends zu längeren Rückzahlungsfristen soll die maximale Laufzeit von Darlehen und Garantieverpflichtungen auf zehn Jahre erhöht werden. Gleichzeitig sollen Ausnahmen möglich sein, falls die Instrumente insbesondere des IWF längere Laufzeiten vorsehen.

Box 2: Historischer Rückblick auf die Laufzeiten der Schweizer Währungshilfe

Mit ihrer ersten Mitwirkung an internationalen Währungsmassnahmen im Rahmen des IWF 1963 beteiligte sich die Schweiz an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) mit einem Assoziierungsabkommen. Damals betrug die Rückzahlungsfrist der von der Schweiz gewährten Darlehen fünf Jahre. Die damalige Botschaft des Bundesrates macht deutlich, dass die vorgesehene Laufzeit von maximal fünf Jahren der damaligen Praxis des IWF entsprach.18

Die Praxis des IWF änderte sich 1974 mit der Schaffung der Ölfazilität. Mit dieser Einrichtung sollten erdölproduzierende Länder und weitere Industrieländer ohne Zahlungsbilanzschwierigkeiten Staaten mit grösseren Erdöldefiziten Gelder und Kredite zur Verfügung stellen. Die Rückzahlungsfrist solcher Kredite betrug drei bis sieben Jahre. Aus diesem Grund passten die Räte im Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom 27. Januar 197519 die Laufzeit ihrer Währungskredite auf maximal sieben Jahre an.

Seit 1975 wurden weitere Bundesbeschlüsse über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom Parlament verabschiedet. Alle beschränkten die maximale Rückzahlungsfrist der Darlehen und Garantieverpflichtungen, die auf Basis des jeweils zugesprochenen Rahmenkredites ausgesprochen

18 BBl 1963 I 349, S. 361.

19 BBl 1975 I 1150