Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten
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4.1.2 Personelle Auswirkungen
Da es sich bei dieser Vorlage nur um eine Anpassung und Präzisierung gesetzlicher Grundlagen handelt, wird deren Umsetzung keine personellen Auswirkungen für den Bund haben.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das Währungshilfegesetz stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 99 der Bundesverfassung20.
5.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Mit der Revision des Währungshilfegesetzes WHG werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen. Vielmehr sollen die bestehenden Rechtsgrundlagen bereinigt und die bestehenden Massnahmen der Währungshilfe weitergeführt werden, weshalb keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse vorzunehmen ist.
20 SR 101