Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten

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dit an Bulgarien zur Anwendung. Im Dezember 2000 wurde ein Überbrückungskredit von 110 Millionen Franken zugunsten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (neu Serbien und Montenegro) unter dem Währungshilfebeschluss gewährt. Im März 2001 gewährte die Schweiz einen zweiwöchigen Überbrückungskredit von rund 105 Millionen Franken an Tadschikistan. So konnte das Stimmrechtsgruppenmitglied eine günstigere EU-Finanzierung sicherstellen. Schliesslich profitierte die Bundesrepublik Jugoslawien von einem erneuten Überbrückungskredit der Schweiz von 350 Millionen Franken im Oktober 2001: dies ermöglichte die Gewährung von Finanzhilfen durch die EU.

Die SNB kann sich an Aktionen der Währungszusammenarbeit auch ohne Beteiligung des Bundes beteiligen. Gemäss Artikel 10 NBG kann sie mit ausländischen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit diesen alle Arten von Bankgeschäften, einschliesslich der Aufnahme und Gewährung von Krediten in Schweizerfranken, Fremdwährungen oder internationalen Zahlungsmitteln, tätigen. Zu diesen Massnahmen der internationalen Währungskooperation der SNB gehören insbesondere Währungsswaps. So besteht seit 2007 mit der US-Zentralbank ein Swapabkommen zur Versorgung des Schweizer Interbankenmarkts mit US-Dollar-Liquidität. Die ursprünglich befristeten Swapabkommen wurden zunächst verlängert und schliesslich im Oktober 2013 in unbefristete Abkommen umgewandelt. Obschon das Swapabkommen mit den USA zum letzten Mal im Januar 2012 beansprucht wurde, spielte es im Zuge der Finanzkrise eine wichtige Rolle um sicherzustellen, dass Finanzinstitute in der Schweiz ihren Bedarf an US-Dollar abdecken konnten. Die SNB verfügt gegenwärtig auch über Swapabkommen mit den Zentralbanken von Belgien, Polen und China.

1.2 Das Währungshilfegesetz vom 19. März 2004

Seit 2004 bietet das Währungshilfegesetz (WHG) eine umfassende gesetzliche Grundlage für die Währungshilfeaktionen der Schweiz. Die Währungshilfe ermöglicht der Schweiz, sich über ihre ordentlichen Verpflichtungen als Mitgliedsstaat des IWF hinaus für ein stabiles internationales Währungs- und Finanzsystem zu engagieren. Mit dem WHG wurde überdies eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Beteiligung der Schweiz an Spezialfonds des IWF zugunsten einkommensschwacher Staaten geschaffen. Das heute geltende WHG sieht drei Hauptkategorien von Währungshilfeaktionen vor:

a. Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems (Art. 2 WHG)

Zusätzlich zu ihren Beiträgen im Rahmen der Quoten und der AKV und NKV ist die Schweiz in der Lage, an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung und Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitzuwirken. So kann die Schweiz bei systembedrohenden Krisen im Rahmen einer international koordinierten Aktion Finanzhilfe leisten. Die geltende maximale Laufzeit der geleisteten Zahlungen beträgt sieben Jahre.

b. Besondere Beteiligungen im Rahmen des IWF (Art. 3 WHG)

Das WHG sieht für Beiträge an einkommensschwache Länder die Möglichkeit vor, dass sich die Schweiz an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des IWF beteiligt. Gegenwärtig gewährt der IWF ärmeren Ländern Währungshilfe mittels zweier