Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten

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Die Beteiligung an den AKV wurde zum ersten Mal mit dem Bundesbeschluss vom 4. Oktober 19635 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (Währungshilfebeschluss) gutgeheissen. Die AKV ergänzen die begrenzten regulären Ressourcen des IWF. Mit den AKV stellten die G-10-Länder Kredite in der Höhe von maximal 17 Milliarden Sonderziehungsrechte (SZR) (rund 23,5 Mia. Franken.)6 für ausserordentliche Krisenlagen zur Verfügung. Der Währungshilfebeschluss von 1963 wurde damals als Rechtsgrundlage für die schweizerische Teilnahme an den AKV des IWF konzipiert. Er sah ein Assoziierungsabkommen mit dem IWF vor. Der Betrag, der für die Währungshilfe damals eingestellt wurde, betrug 865 Millionen Franken, was unter Berücksichtigung der Inflation einem heutigen Wert von 3,3 Milliarden Franken entspricht. Seit 1984 ist die Schweiz Vollmitglied der AKV. Die Mitgliedschaft stützt sich jedoch nicht mehr auf den Währungshilfebeschluss, sondern auf den Bundesbeschluss vom 14. Dezember 19837 über den Beitritt zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des IWF.

Auf der Grundlage des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19978 über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des IWF beteiligt sich die Schweiz seit 1998 an den NKV. Als Parallelabkommen zu den AKV sehen die NKV weitere Mittel zur Krisenbewältigung vor. So verpflichteten sich die damaligen G10-Länder sowie weitere 14 Teilnehmer, Mittel in der Höhe von 34 Milliarden SZR (rund 46,9 Milliarden CHF) zur Verfügung zu stellen. Im Zuge der Finanzkrise wurden die NKV auf 367 Milliarden SZR (rund 540 Mrd. USD) erhöht und der Teilnehmerkreis auf 36 Mitglieder erweitert. Die AKV/NKV dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die regulären Mittel des Währungsfonds nicht ausreichen. Bei den AKV und NKV ist die SNB die teilnehmende Institution, und die von ihr zur Verfügung gestellten Kredite geniessen keine Garantie des Bundes. Die NKV müssen alle fünf Jahre durch den Exekutivrat erneuert werden. Zuletzt stimmte der Bundesrat am 8. Mai 2012 einer Verlängerung ab dem 16. November 2012 um fünf weitere Jahre zu.

Währungshilfe im Sinne des WHG wurde zwischen 1963 und 2004 ebenfalls auf der Basis des Währungshilfebeschlusses vom 4. Oktober 1963 geleistet. Dieser wurde mehrmals verlängert und einmal geändert, insbesondere um den wandelnden Bedürfnissen der Währungshilfe gerecht zu werden. Der Währungshilfebeschluss diente als Basis für international koordinierte bilaterale Zahlungsbilanzhilfe. Zudem ermöglichte er der Schweiz, sich in den 1970er-Jahren an der Ölfazilität des IWF zu beteiligen. Mit dem Ausbruch der Schuldenkrise in den 1980er-Jahren standen vor allem Überbrückungskredite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zugunsten hochverschuldeter Entwicklungsländer im Vordergrund. Zu Beginn der 1990er-Jahre wurde der Bundesbeschluss vorab als Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Schweiz an Zahlungsbilanz- und Transitionshilfen der OECD-Staaten an mittel- und osteuropäische Staaten verwendet. Im Zuge der Mexikokrise 1994 und später der Finanzkrisen in den Schwellenländern Ende der 1990er-Jahre wurde er wiederum als Grundlage für die schweizerische Teilnahme an international koordinierten Hilfspaketen herangezogen. So beteiligte sich die Schweiz an den Hilfsaktionen zugunsten von Korea (1997; 431 Mio. CHF) und Brasilien (Dezember 1998; 345 Mio. CHF). Ebenso kam der Währungshilfebeschluss beim Zahlungsbilanzkre-

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61 SDR entspricht 1.38 CHF per 30.10.2015.

7 SR 941.15

8 SR 941.16