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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
1 Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär wechselt, muss:
a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG einhalten; und
b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen.
2 Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzintermediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.
Art. 12 Austritt und Ausschluss aus einer SRO
1 Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen.
2 Er darf seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.
3 Hat er innert der Zwei-Monatsfrist weder bei einer SRO noch bei der FINMA ein Gesuch eingereicht, oder werden ihm der Anschluss oder die Bewilligung verweigert, ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.
3. Kapitel: Händlerinnen und Händler
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 13 Händlerinnen und Händler
Als Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG gelten auch Personen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen.
Art. 14 Gewerblicher Handel
1 Der Handel gilt als gewerblich, wenn er eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
2 Nicht massgeblich ist, ob der Handel als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird.