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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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4 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.
5 Als nahestehende Personen gelten:
a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b. Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
c. Personen, mit denen der Finanzintermediär eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat, wobei eine spätere Änderung des Zivilstandes keinen Einfluss auf den einmal begründeten Status hat;
d. Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung;
e. Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches3.
Art. 8 Kreditgeschäft
1 Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird berufsmässig ausgeübt, wenn:
a. damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und
b. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist.
2 Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient.
3 Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andere Tätigkeit aus, die sie als Finanzintermediär qualifiziert, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereiche separat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereich gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig.
Art. 9 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft
Das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt immer als berufsmässig, es sei denn, die Tätigkeit erfolgt für eine nahestehende Person und es wird daraus ein Bruttoerlös von nicht mehr als 20 000 Franken pro Kalenderjahr erzielt.
Art. 10 Handelstätigkeit
Für die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a statt auf den des Bruttoerlös auf den Bruttogewinn abgestellt.
3 SR 210