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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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Art. 181a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum der Verordnungsänderung], zu Art. 52 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 12. Dezember 20148
1 Kirchliche Stiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung von Artikel 52 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches9 vom 12. Dezember 201410 nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden auch dann eingetragen, wenn weder die Stiftungsurkunde noch der beglaubigte Auszug aus einer Verfügung von Todes wegen nicht mehr verfügbar ist.
2 In diesem Fall muss das oberste Stiftungsorgan in einer öffentlichen Urkunde das Bestehen der kirchlichen Stiftung bestätigen. Die öffentliche Urkunde muss enthalten:
a. Name der Stiftung;
b. Sitz und Rechtsdomizil der Stiftung;
c. aktenkundiges Datum der Errichtung der Stiftung oder, falls das Datum nicht aktenkundig ist, vermutetes Datum der Errichtung der Stiftung;
d. Erläuterung des Stiftungsaktes, aus welchem die Widmung des Vermögens durch den Stifter für einen kirchlichen Zweck hervorgeht;
e. Zweck der Stiftung;
f. Hinweis auf die Dokumente, auf die sich die Angaben nach den Buchstaben c–e stützen;
g. Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung;
h. Mitglieder des obersten Stiftungsorgans;
i. Die zur Vertretung berechtigten Personen.
2. Verordnung vom 25. August 200411 über die Meldestelle für Geldwäscherei
Ingress
gestützt auf das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199712 (GwG)
sowie auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199413 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),
8 AS 2015 1389
9 SR 210
10 AS 2015 1389
11 SR 955.23
12 SR 955.0
13 SR 360