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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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ditverhältnis beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu leisten;
e. Kreditverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen (Art. 7 Abs. 5);
f. die Gewährung von Krediten, die akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft erfolgt;
g. das Operating Leasing;
h. Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter;
i. Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt.
Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr
1 Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a. im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b. nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
c. das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.
2 Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch:
a. Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld; oder
b. bargeldlose Übertragung, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems.
Art. 5 Handelstätigkeit
1 Als Handelstätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt:
a. der An- und Verkauf auf fremde Rechnung von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie der Geldwechsel;
b. der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten;
c. der börsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung;
d. der ausserbörsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können;
e. der Handel auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen.