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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten

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g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung einschliesslich der Nummer und des Datums der Eröffnung der betroffenen Konten;

h. eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen.

2 Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe e müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, ce und h sinngemäss enthalten.

3 Für Meldungen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden.

4 Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weiteren Belege müssen der Meldung beiliegen.

5 Der Finanzintermediär muss die Dokumente, die es erlauben, die Spur der während der Analyse der Meldestelle erfolgten Transaktionen weiterzuverfolgen, der Meldestelle auf Aufforderung hin unverzüglich zustellen.

Art. 4 Erfassung

1 Meldungen und Informationen von Finanzintermediären werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden sind, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.

2 Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.

3 Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich und gibt die Frist an, innerhalb derer sie einen Entscheid über die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG fällt.

4 Im Falle einer Weiterleitung oder einer Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG gibt die Meldestelle die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.

Art. 7 Abs. 1 erster Satz und Bst. d

1 Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absätze 1 und 2 GwG jegliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:

d. der Meldung oder Anzeige erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA oder der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersteht.

Art. 9 Abs. 1

1 Die Meldestelle unterrichtet den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schritte.