Vorlage

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Art. 11

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 13 Ausländische Behörden

1 Die Meldestelle kann, soweit es zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte nötig ist, es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt und das Amtshilfeersuchen begründet ist, Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:

a. Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, sofern die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

b. Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, sofern die Bestimmungen von Artikel 30 GwG erfüllt sind;

c. Behörden, welche die Voraussetzungen von Artikel 30 Absatz 4 GwG erfüllen.

2 Die Artikel 6, 7 und 12 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.

Art. 14 Bst. b und f

Das Datenverarbeitungssystem GEWA dient der Meldestelle:

b. bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;

f. für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken.

Art. 15 Bst. f und g

Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus:

f. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;

g. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;