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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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Art. 19 Besondere Abklärungen
1 Die Händlerin oder der Händler überprüft die Hintergründe des Geschäfts, namentlich die Herkunft des Geldes, und dessen Zweck, wenn dieses ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen.
2 Anhaltspunkte für Geldwäscherei liegen namentlich vor, wenn:
a. eine Person zum wiederholten Mal mit Bargeld über 100 000 Franken zahlt;
b. eine Person in der Vergangenheit bereits wiederholt mit Bargeld bezahlte und jeweils nur wenig unter der Schwelle von 100 000 Franken blieb;
c. die Person überwiegend mit Banknoten mit kleinem Nennwert bezahlt;
d. hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erworben werden;
e. die Person keine oder ungenügende Angaben zu ihrer Identifizierung nach Artikel 17 oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Artikel 18 macht;
f. die Person offensichtlich falsche oder irreführende Angaben macht;
g. Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Ausweise bestehen.
3 Die Überprüfung erfolgt dadurch, dass die Händlerin oder der Händler sich bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter über die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts erkundigt, die Angaben auf ihre Plausibilität hin beurteilt und die Abklärungen schriftlich festhält.
Art. 20 Meldepflicht
1 Die Meldung nach Artikel 9 Absatz 1bis GwG hat auch zu erfolgen, wenn Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten bestehen, jedoch kein bestimmter Straftatbestand genannt werden kann.
2 Der Verdacht gilt als begründet, wenn trotz besonderer Abklärungen nach Artikel 19 Zweifel an der Rechtmässigkeit des Geschäfts bestehen bleiben.
3 Für die Meldungen ist das von der Meldestelle für Geldwäscherei bereitgestellte Meldeformular zu verwenden.
Art. 21 Dokumentation
1 Die Händlerin oder der Händler verwendet für die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten das Formular nach Anhang 1 oder ein vergleichbares Dokument.
2 In das Formular oder Dokument eingetragen werden:
a. alle Angaben zu den Kundinnen und Kunden, die nach den Artikeln 17 und 18 in Erfahrung gebracht werden;
b. das Ergebnis der Abklärungen nach Artikel 19;
c. ob nach Artikel 20 eine Meldung erstattet wurde.