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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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Art. 16 Bearbeitete Daten
1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:
a. verdächtige Finanztransaktionen;
b. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Geld waschen oder dies versuchen, dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB angehören oder dass sie die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260quinquies StGB unterstützen;
c. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei, oder bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
2 Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.
Art. 20 Zugriff auf das GEWA
Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle;
b. die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
Art. 21 und 22
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 23
5. Kapitel: Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen
Art. 23 Abs. 2
2 Die Meldestelle veröffentlicht einen Jahresbericht und Analyseberichte in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
Anhang 1 Bst. A (Unterkategorie «Basisdaten») Ziff. 1621
16. Haupt-/ Nebendossier
17. Vortat (In- oder Ausland)
18. Vortat Land
19. FIU-Anfrage (ja/nein)
20. Schlagwörter