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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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Art. 15 Güter
Als Güter gelten bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand eines Fahrniskaufs nach Artikel 187 des Obligationenrechts4 sein können, oder Grundstücke, die Gegenstand eines Grundstückkaufs nach Artikel 216 des Obligationenrechts sein können.
Art. 16 Beizug Dritter
Ziehen Händlerinnen oder Händler eine Drittperson dazu bei, das Geschäft abzuwickeln und dabei den Kaufpreis in bar entgegenzunehmen, so haben sie unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis mit der Drittperson sicherzustellen, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten des 2. Abschnitts dieses Kapitels eingehalten werden.
2. Abschnitt: Sorgfalts- und Meldepflichten
Art. 17 Identifizierung der Vertragspartei
1 Als Vertragspartei zu identifizieren ist die Person, die als Käuferin das Gut zu Eigentum erwirbt. Wird die Vertragspartei bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts vertreten, so ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu identifizieren.
2 Die Händlerin oder der Händler benötigt zur Identifizierung der Vertragspartei und der allfälligen Stellvertreterin oder des allfälligen Stellvertreters folgende Angaben:
a. Name und Vorname;
b. Adresse;
c. Geburtsdatum; und
d. Staatsangehörigkeit.
3 Stammt die Vertragspartei oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus einem Land, in dem die Verwendung von Geburtsdaten oder Adressen nicht gebräuchlich ist, entfallen diese Angaben.
4 Die Identifizierung der Vertragspartei erfolgt, indem die Händlerin oder der Händler:
a. sich von ihr einen amtlichen, mit einer Fotografie versehenen Ausweis, namentlich einen Pass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original vorweisen lässt;
b. prüft, ob ihr der Ausweis zugeordnet werden kann;
c. vom Ausweis eine Kopie anfertigt; und
d. auf der Kopie den Hinweis anbringt, dass das Original eingesehen wurde.
4 SR 220