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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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2 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn er nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 bewilligungspflichtig ist.
3 Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit.
Art. 6 Weitere Tätigkeiten
1 Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben eg GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:
a. die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten;
b. die Tätigkeit des Anlageberaters, soweit dieser im Einzelfall Anlageaufträge ausführt;
c. die Aufbewahrung von Effekten;
d. die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften.
2 Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
2. Abschnitt: Berufsmässigkeit
Art. 7 Allgemeine Kriterien
1 Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er:
a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt;
b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält;
c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder
d. Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
2 Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen.
3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt.