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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten

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2 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn er nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 bewilligungspflichtig ist.

3 Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit.

Art. 6 Weitere Tätigkeiten

1 Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben eg GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:

a. die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten;

b. die Tätigkeit des Anlageberaters, soweit dieser im Einzelfall Anlageaufträge ausführt;

c. die Aufbewahrung von Effekten;

d. die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften.

2 Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

2. Abschnitt: Berufsmässigkeit

Art. 7 Allgemeine Kriterien

1 Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er:

a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt;

b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält;

c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder

d. Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.

2 Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen.

3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt.

2 SR 954.1