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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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1. den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c,
2. die Inkassotätigkeit,
3. die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung,
4. das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen,
5. das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
b. Hilfspersonen von in der Schweiz bewilligten oder einer Selbstregulierungs-
organisation (SRO) angeschlossenen Finanzintermediären, sofern sie:
1. vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
2. in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
3. ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,
4. vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
5. beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und
6. mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
2. Kapitel: Finanzintermediäre
1. Abschnitt: Tätigkeiten
Art. 3 Kreditgeschäft
Nicht als Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG gelten insbesondere:
a. die Kreditnahme;
b. die zins- und gebührenfreie Gewährung von Krediten;
c. die Gewährung von Krediten zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin
oder Gesellschafter, sofern die Gesellschafterin oder der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält;
d. die Gewährung von Krediten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmern, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die am Kre-