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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten

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5 Wird die Vertragspartei vertreten, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Absatz 4 zu identifizieren. Die Vertragspartei wird in diesem Fall wie folgt identifiziert:

a. Ist sie eine natürliche Person, so hat die Stellvertreterin oder der Stellvertreter einen amtlichen Ausweis der Vertragspartei nach Absatz 4 Buchstabe a im Original oder als Kopie vorzuweisen; die Händlerin oder der Händler fertigt davon eine Kopie an.

b. Ist sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so hat die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Händlerin oder dem Händler die Firma und den Sitz der Vertragspartei anzugeben.

Art. 18 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

1 Die Händlerin oder der Händler stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, indem sie oder er bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter nachfragt, ob die Vertragspartei selbst an dem Geld wirtschaftlich berechtigt ist.

2 Ist die Vertragspartei nicht die wirtschaftlich berechtigte Person, so verlangt die Händlerin oder der Händler von ihr oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter eine schriftliche Erklärung darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten:

a. die natürlichen Personen, auf deren Rechnung der Erwerb erfolgt;

b. bei einem Erwerb auf Rechnung einer nichtkotierten juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Sitzgesellschaft nach Artikel 6 Absatz 2 die natürlichen Personen, welche diese kontrollieren, indem sie:

1. an dieser direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind, oder

2. auf diese auf andere Weise massgeblichen Einfluss nehmen.

3 Die Händlerin oder der Händler benötigt zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen folgende Angaben:

a. Name und Vorname;

b. Adresse;

c. Geburtsdatum; und

d. Staatsangehörigkeit.

4 Artikel 17 Absatz 3 gilt sinngemäss.

5 Für die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 genügt es, wenn die Angaben auf dem Formular oder Dokument nach Artikel 21 von der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet werden.