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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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Anhang 2 (Art. 23)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom 18. November 20096 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20077
Art. 94 Abs. 1 Bst. c
1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
c. gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist;
Art. 95 Abs. 1 Bst. e
1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
e. eines der folgenden Daten:
1. das Datum der Stiftungsurkunde,
2. das Datum der Verfügung von Todes wegen,
3. bei kirchlichen Stiftungen, bei denen die Errichtung der kirchlichen Stiftung nicht mehr belegt werden kann: das in der öffentlich beurkundeten Bestätigung nach Artikel 181a erklärte Datum der Errichtung der Stiftung;