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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten

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Anhang 2 (Art. 23)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 18. November 20096 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20077

Art. 94 Abs. 1 Bst. c

1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

c. gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist;

Art. 95 Abs. 1 Bst. e

1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

e. eines der folgenden Daten:

1. das Datum der Stiftungsurkunde,

2. das Datum der Verfügung von Todes wegen,

3. bei kirchlichen Stiftungen, bei denen die Errichtung der kirchlichen Stiftung nicht mehr belegt werden kann: das in der öffentlich beurkundeten Bestätigung nach Artikel 181a erklärte Datum der Errichtung der Stiftung;

6 SR 955.071

7 SR 221.411