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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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Ersatz eines Ausdrucks (betrifft nur den deutschen Text)
Im ganzen Erlass wird «organisiertes Verbrechen» durch «organisierte Kriminalität» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a. nimmt sie Meldungen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorganisationen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Eidgenössischen Spielbankenkommission, der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a GwG sowie von deren Revisionsstellen entgegen und wertet diese aus;
f. wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen.
Art. 2 Bst. a und e
Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:
a. den Artikeln 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches14 (StGB) von Finanzintermediären;
e. den Artikeln 9 Absatz 1bis und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsstellen.
Art. 3 Analyse der Meldungen
1 Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben ad müssen mindestens enthalten:
a. den Namen des Finanzintermediärs oder der Behörde, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson und einer direkten Telefon- und Telefaxnummer;
b. die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
c. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;
d. die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;
e. Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;
f. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung einschliesslich des aktuellen Kontostands;
14 SR 311.0