Vorlage

Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

3 Das Formular oder Dokument ist mit dem Datum der Geschäftsabwicklung zu versehen und von der Händlerin oder dem Händler zu unterschreiben.

4 Es ist während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

3. Abschnitt: Beauftragung einer Revisionsstelle

Art. 22

1 Die Pflicht der Händlerin oder des Händlers nach Artikel 15 GwG, eine Revisionsstelle zu beauftragen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Jahres- und gegebenenfalls die Konzernrechnung prüfen zu lassen.

2 Verfügt die Händlerin oder der Händler über keine Revisionsstelle, so beauftragt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ein Revisionsunternehmen, das nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055 zugelassen ist, mit der Prüfung.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 221.302