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Vernehmlassung 2015/50: Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) · 19 Seiten
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3 Das Formular oder Dokument ist mit dem Datum der Geschäftsabwicklung zu versehen und von der Händlerin oder dem Händler zu unterschreiben.
4 Es ist während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
3. Abschnitt: Beauftragung einer Revisionsstelle
Art. 22
1 Die Pflicht der Händlerin oder des Händlers nach Artikel 15 GwG, eine Revisionsstelle zu beauftragen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Jahres- und gegebenenfalls die Konzernrechnung prüfen zu lassen.
2 Verfügt die Händlerin oder der Händler über keine Revisionsstelle, so beauftragt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ein Revisionsunternehmen, das nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055 zugelassen ist, mit der Prüfung.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova