Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten
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Alle Entscheidungsbefugnis liegt beim Gouverneursrat, in dem alle Mitglieder mit je einem Sitz vertreten sind. Die Entscheidungsbefugnisse können, von gewissen Ausnahmen abgesehen, an das Direktorium delegiert werden. Nicht delegierbar sind unter anderem die Aufnahme neuer Mitglieder, die Erhöhung des Grundkapitals, der Ausschluss eines Mitglieds, die Wahl des Direktoriums und der Präsidentin oder des Präsidenten, die Änderung des Übereinkommens und die Auflösung der Bank. Entscheidungen im Gouverneursrat werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der eingereichten Stimmen gefällt. Für wichtige Entscheidungen sind jedoch qualifizierte Mehrheiten vorgesehen („besondere Mehrheit“ oder „Special majority“: Mehrheit der Mitglieder und der Stimmen; und („qualifizierte Mehrheit“ oder „Super majority“: zwei Drittel der Mitglieder mit drei Vierteln der Stimmen).
Das Direktorium (Board of Directors) ist für die Aufsicht der Geschäftsleitung zuständig und entscheidet über Politiken und Operationen; es kann jedoch – mit qualifiziertem Mehr – Entscheidungen auch an die Präsidentin oder den Präsidenten delegieren. Entscheidungen werden ansonsten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der eingereichten Stimmen gefällt. Das Direktorium besteht aus zwölf Mitgliedern, wovon neun Sitze den regionalen Ländern und drei Sitze den nicht-regionalen Mitgliedern zustehen. Pro Sitz sind zudem ein bis zwei (bei grossen Stimmrechtsgruppen) Stellvertreterpositionen vorgesehen; über die Modalitäten einer Zuteilung einer solchen zweiten Stellvertreterposition muss der Gouverneursrat aber noch entscheiden. Der Stellvertreter (Alternate Director) ist Teil des Direktoriums und nimmt an den Sitzungen teil; er kann jedoch nur in Stellvertretung des Direktors abstimmen. Grösse und Zusammensetzung des Direktoriums können vom Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit angepasst werden.
Das Direktorium wird nicht permanent am Sitz der Bank residieren (Art. 27), sondern es handelt sich um einen sogenannten Non-resident-Board, der im Prinzip mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommt. Zusätzliche Sitzungen sollen auf elektronischem Weg abgehalten werden. Darin unterscheidet sich die AIIB von den meisten anderen Finanz-institutionen.3 Wichtig ist dabei, dass das Direktorium trotzdem seine Aufsichtspflicht und seine Führungsaufgaben behält und wahrnehmen kann. Die Statuten halten diese Verantwortungen klar fest; erst die Praxis wird allerdings zeigen, wie dies in der Umsetzung funktioniert. Da es sich um einen Non-resident-Board handelt, gibt es auch keine Berater mit Zugang zu Sitzungen des Direktoriums; eine regelmässige Teilnahme an den Sitzungen ist deshalb nur möglich, wenn ein Mitglied einen Direktor oder einen stellvertretenden Direktor stellen kann. Der Umstand, dass es sich um einen Non-resident Board of Directors handelt, verlangt zudem auch nach einer entsprechenden Organisation der Stimmrechtsgruppen.
Die Präsidentin oder der Präsident der Bank ist für die Leitung der Bank verantwortlich (Art. 29); sie oder er ist zudem der Vorsitzende des Direktoriums. Die Präsidentin oder der Präsident muss aus einem regionalen Land stammen; die Auswahl erfolgt in einem offenen, leistungsabhängigen Verfahren. Auch die Vize-Präsidenten werden in einem solchen Verfahren rekrutiert; sie müssen nicht aus einem regionalen Land stammen. Zur Wahrung der Kontinuität ist es vorgesehen, schon vor der Gründung der Bank eine designierte Präsidentin oder Präsidenten (President-designate) zu wählen. Für diese Wahl, welche Ende August erfolgen soll, liegen zwei Nominationen für einen chinesischen und einen russischen Kandidaten vor. Die formelle Bestätigung muss sodann durch die Gouverneure anlässlich der Gründungsversammlung erfolgen.
Art. 28 Abstimmung
Die Stimmrechte der Mitglieder setzen sich aus der Anzahl gezeichneter Aktien, zuzüglich sogenannter Grundstimmrechte und der Gründungsmitgliedstimmen zusammen. Durch die jedem Mitglied in gleicher Höhe zugeteilten Grundstimmrechte erhöht sich die anteilsmässige
3 Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Entwicklungsbank des Europarats (CEB) funktionieren zwar nach diesem Modell, diese Banken haben jedoch eine Eigentümerschaft und Aufgaben, welche nur teilweise mit der AIIB verglichen werden können. 853-00001 \ COO.2101.104.2.1212275 10/17