Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Wie in den Explanatory Notes festgehalten wird, basiert die Höhe der Kapitalbeteiligungen der einzelnen Mitglieder grundsätzlich auf der Wirtschaftskraft der Länder. Die Quote für die Gründungsmitglieder wurde aufgrund des Anteils am Bruttoinlandprodukt (60 % zu laufenden Preisen und 40 % kaufkraftkorrigiert) berechnet (getrennt für regionale bzw. nicht-regionale Länder).
Die Kapitalzuteilung ist im Anhang zu den Statuten (Schedule A) festgehalten. Demnach wird das autorisierte Kapital mit der angekündigten Übernahme von insgesamt 98,2 Milliarden US-Dollar fast vollständig gezeichnet. Von den 75 Milliarden US-Dollar, welche den regionalen Ländern zustehen, werden 73,4 Milliarden übernommen, wobei nur Singapur und Malaysia ihre Quote nicht vollständig zeichnen. Bei den nicht-regionalen Ländern wurden 24,8 Milliarden US-Dollar von den insgesamt für diese Gruppe bestimmten 25 Milliarden gezeichnet. Einzig Portugal bleibt unter seiner Quote.
Mit den verbleibenden, vorläufig nicht gezeichneten 1,6 Milliarden US-Dollar bleiben nur wenige Kapitalanteile für zukünftige Neumitglieder übrig. Neue Mitglieder müssten sich demnach zu Beginn mit nur sehr kleinen, symbolischen Kapitalanteilen begnügen und die Bank müsste zu gegebenem Zeitpunkt für diese Mitglieder eine selektive Kapitalerhöhung durchführen. Diese Frage soll nach Konstituierung der Bank anfangs 2016 wieder aufgenommen werden. Aufgrund der grossen Zahl interessierter Neumitglieder ist jedoch davon auszugehen, dass die Bank bereits in den kommenden Jahren eine (selektive) Kapitalerhöhung durchführen wird.
Art. 9-15 Geschäftstätigkeit der Bank
Die Artikel unterscheiden zwischen aus den ordentlichen Kapitalbeständen finanzierten ordentlicher Geschäftstätigkeit und aus Sonderfondsmitteln finanzierte besondere Geschäftstätigkeit. In diesen Artikeln werden auch die Empfänger und die Geschäftsmethoden (Instrumente) und die Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit und die Geschäftsgrundsätze definiert. Schliesslich finden sich hier auch die Bestimmungen zu von der Bank gewährten technischen Unterstützung.
Die Bank kann Projekte in allen Mitgliedsländern finanzieren, sofern sie dem Zweck der Bank dienen (Art. 9 ff.). Ihre Aktivitäten sind somit nicht auf die regionalen Länder begrenzt. In Spezialfällen, auf der Basis eines qualifizierten Mehrheitsentscheids der Gouverneure, sind sogar Aktivitäten in einem Nicht-Mitgliedsland möglich. Empfänger können die Mitglieder selbst, öffentliche Institutionen oder private Unternehmen sein. Die Instrumente der Bank sind Darlehen, Beteiligungen, Garantien und allenfalls andere Formen von Finanzierungen. Die Bank kann zudem auch technische Unterstützung und Investitionszuschüsse (Investment grants) gewähren. Sie finanziert ihre Aktivitäten aus ihren ordentlichen Ressourcen („Ordinary resources“), kann jedoch auch sogenannte Sonderfondsmittel („Special Funds resources“) entgegennehmen bzw. einrichten, welche für konzessionelle Finanzierungen verwendet werden können. Schliesslich kann sie auch die Verwaltung von Treuhandmitteln („Trust Funds“) von Dritten übernehmen, sofern diese den Zielen und Zwecken der Bank dienen.
Die Aktivitäten der Bank unterliegen gewissen Beschränkungen. So dürfen die ausstehenden Investitionen unter ihrer ordentlichen Finanzierungstätigkeit grundsätzlich den Gesamtbetrag des gezeichneten Kapitals einschliesslich Rücklagen und Überschüsse nicht übersteigen. Dieses sogenannte Gearing ratio kann allerdings, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Bank, durch einen qualifizierten Mehrheitsentscheid der Gouverneure auf maximal 250 Prozent erhöht werden. Die Beteiligungen an Eigenkapital („Disbursed equity investments“) dürfen des Weiteren nie höher sein als die Summe des einbezahlten Kapitals und der allgemeinen Reserven. Die Bank folgt zudem in ihren Aktivitäten den Grundsätzen guter Bankpraxis (sogenanntes Sound banking). Die Finanzierungstätigkeit muss mit der Geschäfts- und Finanzierungspolitik vereinbar sein, Mittel sollen nur dort zum Einsatz kommen, wo keine andere zumutbare Finanzierung zur Verfügung steht, die Finanzierungsbedingungen müssen der betreffenden Finanzierung und dem Risiko angemessen sein und die Finanzierungen dürfen nicht unverhältnismässig auf ein einziges Mitglied konzentriert sein. Festgehalten ist hier auch,
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