Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten

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Garantiekapital. Die erste Rate von 28,256 Millionen US-Dollar wird bei Inkrafttreten der Gründungsdokumente bzw. der Ratifizierung der Gründungsdokumente fällig. Die zweite und die folgenden drei Raten sind jeweils am Jahrestag der Inkraftsetzung zahlbar.5

Zur Finanzierung der Kapitalbeteiligung der Schweiz an der AIIB werden ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 134,216 Millionen Franken für das einzubezahlende Kapital und ein Verpflichtungskredit von 536,864 Millionen Franken für das Garantiekapital unterbreitet (Wechselkurs: 0,95 CHF/USD). Da die Schweiz sich gegenüber der AIIB in US-Dollar verpflichtet, wird jeweils eine Reserve für allfällige Wechselkursschwankungen vorgesehen. Für den einzubezahlenden Teil der Beteiligung beträgt diese Reserve 10.74 Millionen Franken (entspricht 10 % des ab 2017 einzubezahlenden Kapitals). Für diese Zahlungen werden durch die Tresorerie der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) Kursabsicherungen vorgenommen. Die jährlichen Tranchen sind im Voranschlag 2016 (26,8 Millionen Franken) und in den Folgejahren bei der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) im EDA eingestellt. Für das Garantiekapital wird eine Reserve von 53.67 Millionen Franken (entspricht 10 % des Garantiekapitals) vorgesehen.

Die ersten drei Tranchen der einzahlbaren Kapitalbeteiligung werden dabei vollumfänglich in den für die Internationale Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Mitteln beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im WBF und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) im EDA kompensiert. Die letzten beiden Tranchen werden in dem Ausmass kompensiert, als sie der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (APD) angerechnet werden können. Über die Anrechenbarkeit der Beteiligungen an die APD wird wie gewohnt das Entwicklungskomitee der OECD aufgrund besonderer Kriterien entscheiden. Mit einem Entscheid ist nicht vor Mitte 2016 zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein substanzieller Teil des einzahlbaren Kapitals an die APD anrechenbar sein wird. Aufgrund der materiellen Verbindung zwischen diesem Engagement und den Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit ist eine zumindest teilweise Kompensation der Ausgaben in den genannten APD-Budgets grundsätzlich gerechtfertigt.

Die allfällige Ansiedlung eines Büros der AIIB in der Schweiz hätte voraussichtlich nur sehr beschränkte Kostenfolgen für den Bund.

4.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Pflege der institutionellen Beziehungen zur AIIB obliegt – wie bei den anderen Entwicklungsbanken – dem SECO gemeinsam mit der DEZA.

Die multilaterale Finanzhilfe ist gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe eine gemeinsame Aufgabe der DEZA und des SECO.

Die vorgesehene Massnahme hat aktuell keine Erhöhung des Personalbestandes zur Folge.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Der Vollzug der vorgeschlagenen Bundesbeschlüsse liegt ausschliesslich beim Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

5 Es ist noch ungewiss, wann die Inkraftsetzung der Statuten erfolgen kann. Sofern sie vor Ende 2015 erfolgt, ist davon auszugehen, dass die ersten beiden Raten beide im Jahr 2016 zur Zahlung kommen. In diesem Fall würde ein Begehren für einen Nachtragskredit für eine der beiden ersten Tranchen gestellt. 853-00001 \ COO.2101.104.2.1212275 15/17