Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten

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3.4 Umsetzung

Der vorgesehene Beitritt der Schweiz zur AIIB entspricht der Ausrichtung der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit und der aussenwirtschaftspolitischen Strategie der Schweiz. Die multilateralen Finanzinstitutionen sind ein unverzichtbarer Bestandteil der internationalen Entwicklungsarchitektur und ein wesentliches Element der schweizerischen multilateralen Zusammenarbeit. Die AIIB hat das Potenzial zu einem wichtigen neuen Pfeiler dieser Architektur zu werden und wesentlich zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in der Region beizutragen. Diese Beteiligung wird deshalb das Portefeuille der Beteiligungen der Schweiz an multilateralen Entwicklungsbanken sinnvoll ergänzen.

Die Zusammenarbeit der Schweiz mit dieser neuen Finanzinstitution ist auf mehreren Stufen möglich. Zunächst geht es – wie im obigen Abschnitt erwähnt – darum, die institutionellen Rechte und Verpflichtungen in den Gremien der Bank wahrzunehmen. Dabei wird sich die Schweiz an ihren bestehenden Strategien und Vorgaben orientieren. Darüber hinaus, besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Schweiz im Rahmen eines multi-bilateralen Vorgehens

– etwa bei einer zukünftigen Einrichtung eines Sonderfonds oder anderer multilateraler Fonds

– Initiativen der Bank finanziell unterstützt. Schliesslich können sich bei der AIIB in den verschiedensten Bereichen auch Möglichkeiten für direkte Ko-Finanzierungen ergeben, wie sie die Schweiz auch mit den anderen regionalen Entwicklungsbanken unternimmt.

Durch ihre Beteiligung an der AIIB kann die Schweiz ihre Präsenz in der Region und insbesondere auch die Beziehungen zu den Ländern Zentralasiens, welche Mitglied der schweizerischen Stimmrechtsgruppe bei den Bretton Woods Institutionen und anderer Finanzinstitutionen sind, weiter stärken. Das wird nicht nur dazu beitragen, die Position der Schweiz in den Stimmrechtsgruppen bei der Weltbank und dem Währungsfonds zu konsolidieren, sondern stärkt auch die Legitimität dieser Stimmrechtsgruppen in diesen Institutionen.

3.5 Verpflichtungen

Die mit dem Beitritt verbundenen Rechte und Pflichten der Schweiz entsprechen weitgehend jenen in den anderen regionalen Finanzinstitutionen. Die finanzielle Haftung beschränkt sich auf die Kapitalbeteiligung (einbezahltes Kapital und Garantiekapital) an der Bank (Art. 7 ff.). Die finanziellen Risiken dürften dabei im Wesentlichen denjenigen bei anderen ähnlichen Entwicklungsbanken entsprechen, wenngleich hier eine besondere Eigentümerkonstellation besteht. Die übrigen Verpflichtungen beziehen sich auf die Einräumung der üblichen völkerrechtlichen Immunitäten und Privilegien (Art. 44 ff.). Darunter fallen unter anderem die Gewährung der Immunität für Vermögenswerte und Personen, die im Dienste der Bank tätig sind, sowie die Befreiung von Besteuerung der Gehälter und Vergütungen der Bank an solche Personen sowie der Anlagen und Anleihen der Bank. Die Schweiz wird hier, wie schon bei den anderen regionalen Entwicklungsbanken, von dem in Artikel 51 Absatz 2 der Statuten vorgesehenen Vorbehalt bezüglich der Besteuerung von Gehältern und Vergütungen an Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Einwohnerinnen und Einwohner Gebrauch machen. Dies drängt sich insbesondere auch auf, weil die Steuerbefreiung bei der AIIB explizit auch Konsulentinnen und Konsulenten umfasst.

4. Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die auf der Basis ihrer Quote am gesamten autorisierten Kapital berechnete Kapitalbeteiligung der Schweiz beläuft sich auf 706,4 Millionen US-Dollar. Davon sind 20 Prozent, d.h. 141,28 Millionen US-Dollar in fünf jährlichen Raten einzubezahlen; der nicht einbezahlte Betrag ist

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