Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten

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dass die Ausschreibungen für Aktivitäten unter den ordentlichen Ressourcen, wie auch den Spezialfonds völlig offen sind und keinerlei Restriktionen unterworfen sein dürfen.

Die Ausgestaltung der operationellen und finanziellen Politiken ist zentral für die zukünftige Geschäftstätigkeit der AIIB. In diesen sind insbesondere die operationellen Schwerpunkte (Sektoren, Instrumente, etc.), das eigentliche Geschäftsmodell (Instrumente, Konditionen, etc.), Verfahrens- und Vergabegrundsätze und die internen Management- und Kontrollfunktionen (Gouvernanz, Finanz- und Risikomanagement, etc.) festzuhalten. Gewisse dieser Dokumente, so ein indikativer Geschäftsplan sowie insbesondere die Grundsätze der Umwelt- und Sozialstandards und der Ausschreibungspolitik, liegen im Entwurf schon vor; sie sollen bis Ende 2015 finalisiert und vervollständigt werden. Verbindliche Angaben dazu können deshalb noch nicht gemacht werden. Die vorliegenden Entwürfe und die bisherigen Diskussionen zeigen jedoch, dass sich die Bank in ihren Politiken und operationellen Grundsätzen auf die bestehenden Praktiken vergleichbarer Entwicklungsbanken abstützen will. Der Prozess der Ausgestaltung des „Environmental and Social Framework“ wird von einem renommierten amerikanischen Experten geleitet, der massgeblich an der Etablierung dieser Politiken in anderen Entwicklungsbanken wie der Weltbank oder der EBRD beteiligt war. Die laufenden Arbeiten der AIIB basieren demnach auf den bestehende Standards anderer Institutionen, wobei auch die laufenden institutionellen Reformprozesse in diesem Bereich berücksichtigt werden. Die AIIB will noch in diesem Jahr eine breite öffentliche Konsultation über die Ausgestaltung ihrer Umwelt-und Sozialstandards lancieren. Die Anwendung der resultierenden Standards soll mit Blick auf möglichen Reformbedarf nach drei Jahren analysiert werden. Zugleich ist es für die AIIB prioritär, rasche und effiziente Bewilligungsprozesse zu etablieren. Die Ausbalancierung dieser Ansprüche wird Gegenstand der bevorstehenden Verhandlungen sein, wobei die Schweiz, zusammen mit anderen, gleichgesinnten Ländern darauf bedacht sein wird, dass die internationalen besten Praktiken durch die AIIB nicht unterlaufen werden.

Art. 16-20 Finanzen der Bank

Dieses Kapitel regelt insbesondere die Aufnahme von Mitteln durch die Bank und die Möglichkeit zur Übernahme von Sonderfonds. Die Bank wird sich zur Mittelbeschaffung auf den internationalen Kapitalmärkten verschulden. Geregelt wird hier auch die Zuteilung und Ausschüttung von Nettoeinnahmen und die Verwendung von Mitteln der Bank zur Deckung von Verlusten. Über die Verwendung der Nettoeinnahmen, d.h. die Bildung von Reserven (für die keine besonderen Auflagen bestehen), Gewinnrücklagen, Nutzung für andere Zwecke oder Ausschüttungen entscheidet der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit. Auf der Basis einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung kann die Bank zudem auch Tochtergesellschaften oder Filialen errichten. Die detaillierteren Grundsätze des Finanz- und Risikomanagement (Reservepolitik, Risikoindikatoren, Marktorientierung, Transparenz, Rechenschaftsablegung, etc.) werden erst in der Finanzpolitik der AIIB geregelt werden, welche bis Ende September vorliegen soll. Dieser Politik kommt grösste Bedeutung zu, sind doch die Aktivitäten und das Geschäftsumfeld der AIIB naturgemäss relativ risikobehaftet. Zudem hängt von der Kreditwürdigkeit der Bank auch die Fähigkeit zur Kapitalaufnahme ab.

Art. 21-31 Organisation und Geschäftsführung

Die Strukturen der Gouvernanz der neuen Institution, die Zusammensetzung und Befugnisse des Gouverneursrats und des Direktoriums, die Abstimmungsprozesse sowie die Rolle des Präsidenten und der leitenden Bediensteten sind hier beschrieben.

Die Entscheidungsorgane der Bank setzen sich aus dem Gouverneursrat (Board of Governors), dem Direktorium (Board of Directors) und der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Geschäftsleitung zusammen. Die wesentlichen Bestimmungen dazu finden sich in den Statuten (Art. 21 ff.) selbst, aber auch in der Geschäftsordnung (By-Laws), welche in einem Entwurf vorliegen und insbesondere auch die Reglemente für den Gouverneursrat und das Direktorium enthalten.

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