Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten
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der Schweiz das Recht zum Austritt aus der Bank (Art. 37), welches seinerseits nur in Einstimmigkeit abgeändert werden kann. Mit einem Austritt könnte die Schweiz sich somit der Anwendung einer nicht akzeptablen Bestimmung entziehen. Der Bundesrat wird dem schweizerischen Vertreter im Gouverneursrat jeweils das Mandat zur Annahme oder Ablehnung von Änderungen der Statuten im Verfahren der qualifizierten Mehrheit erteilen, während Änderungen grundlegender Normen, die nach Artikel 53, Absatz 2 nur mit Einstimmigkeit möglich sind, dem Parlament vorgelegt werden.
Art. 57-60 Schlussbestimmungen
Der Beitritt zur Bank erfolgt formell mit der Hinterlegung der Ratifikationsdokumente (Art. 58 ff.). Das Gründungsdokument tritt in Kraft, wenn mindestens 10 Mitglieder mit mindestens 50 Prozent des Kapitals die Statuten ratifiziert haben. Es ist geplant, dass die Bank ihre Tätigkeit bereits Ende 2015 oder anfangs 2016 aufnehmen wird. Um den sich dann noch im Ratifizierungsprozess befindlichen Gründungsmitgliedern Miteinfluss in der wichtigen Gründungsphase der Bank zu geben, wurden in sogenannten Übergangsbestimmungen (in den Explanatory Notes) dafür spezielle Mechanismen definiert. Demnach ist vorgesehen, dass diese Mitglieder (die sogenannten Signatories) als Beobachter an den Versammlungen des Gouverneursrats teilnehmen können. Im Direktorium können sie durch einen informellen Stimmrechtsgruppenvertreter vertreten werden. Eine Stimmabgabe ist allerdings nicht möglich; in dieser Phase wird die Bank jedoch eine besondere Anstrengung machen, Entscheidungen mit maximalem Konsens unter allen Gründungsmitgliedern zu fällen.
3. Schweizerische Beteiligung
3.1 Beitritt der Schweiz
Der Beitritt der Schweiz zur AIIB fügt sich in die schweizerische Entwicklungs-, Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik ein. Die Bank erfüllt die notwendigen Voraussetzungen, um zu einem bedeutenden Pfeiler der internationalen Entwicklungsbankenarchitektur zu werden. Sie kann einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des grossen Infrastrukturbedarfs, zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und damit zur Bekämpfung der Armut in Asien leisten. Die Teilnahme der Schweiz stärkt zudem die Beziehung zu China und dem asiatischen Raum. Sie eröffnet schweizerischen Unternehmen weitere Möglichkeiten für eine Verstärkung der Geschäftsbeziehungen zur Region.
Die Schweiz signalisiert damit auch ihre Bereitschaft, zur Entwicklung Asiens beizutragen, in Anerkennung der Tatsache, dass Infrastrukturengpässe zu den grössten wachstumshemmenden Faktoren in der Region gehören. Die Investitionsbedürfnisse im asiatischen Infrastrukturbereich sind massiv und werden nur zu rund 1-1,5 Prozent durch existierende Infrastrukturinvestitionen der bestehenden Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) mit Hauptsitz in Manila abgedeckt. Daher ist die Etablierung und Unterstützung einer spezifischen asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Für die Schweiz ist der Beitritt zu einer neuen multilateralen Bank mit breiter asiatischer Trägerschaft besonders sinnvoll und angemessen, um den regionalspezifischen Herausforderungen auf effiziente Weise begegnen zu können.
Der Beitritt der Schweiz ist zudem als Anerkennung und Vertrauensbekundung für diese Initiative der regionalen Länder und insbesondere Chinas zu werten. Nach Jahren eines entwicklungspolitischen Alleingangs, bietet die AIIB die Möglichkeit, China an die internationalen Standards heranzuführen. Sie ist damit ein Schritt zur Einbindung Chinas in das internationale System, was zur globalen Stabilität beiträgt. Obwohl die USA und auch Japan einem Beitritt weiterhin ablehnend gegenüberstehen, wird ein Beitritt der Schweiz aufgrund der breiten Teilnahme west-europäischer Länder keine Irritationen auslösen. Die Weltbank und die regionalen Entwicklungsbanken haben die Zusammenarbeit mit der AIIB zugesichert.
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