Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten

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Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG).

6.2 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen. Eine internationale Organisation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, dass ihre Mitglieder Staaten oder andere Völkerrechtssubjekte sind, dass sie über eigene Organe mit eigener Beschlussbefugnis verfügt und dass sie die Völkerrechtspersönlichkeit hat.

Die AIIB ist eine völkerrechtliche Organisation in diesem Sinne.

Da der vorliegende völkerrechtliche Vertrag den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht, ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 BV zu unterstellen.

Abgestützt auf das Vernehmlassungsgesetz (VlG) Artikel 3 Absatz 2 wird für dieses Vorhaben ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des Interesses der Schweiz, den Ratifikationsprozess so schnell wie möglich abzuschiessen, um als vollwertiges Mitglied am Aufbauprozess der AIIB teilnehmen zu können und um auch für den Fall einer eidgenössischen Volksabstimmung den Termin für die Ratifizierung von Ende 2016 einhalten zu können, wird der Koordinationskonferenz der beiden Räte ein Antrag zur Behandlung der entsprechenden Botschaft in beiden Räten in der Wintersession 2015 gestellt.

Mit der Genehmigung des Beitrittsbeschlusses billigt die Bundesversammlung auch die Zuständigkeit der Organe der Bank, Mehrheitsentscheide zu treffen, welche für die Schweiz verbindlich sind. Dies betrifft insbesondere auch die Möglichkeit zur Änderungen der Statuten auf der Grundlage eines qualifizierten Mehrheitsentscheids nach Artikel 53, Absatz 1 (siehe Kapitel 2: Art. 53-56 Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren). Der Bundesbeschluss zur Finanzierung des Beitritts stellt einen einfachen Bundesbeschluss dar und untersteht nicht dem Referendum.

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