Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten

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Stimmkraft kleinerer Länder zulasten der grossen Kapitalgeber. China wird als grösster Aktionär mit einer Kapitalbeteiligung von 30,3413 Prozent (am gezeichneten Kapital von 98,2 Milliarden US-Dollar) einen Stimmkraftanteil von 26,0637 Prozent erhalten, womit es zwar deutlich unter der für normale Entscheide notwendigen Kapitalmehrheit bleibt, jedoch noch knapp eine Sperrminorität für Entscheidungen der Bank nach der qualifizierte Mehrheit-Regel behält. Der zweitgrösste Teilhaber ist Indien mit 7,5118 Prozent der Stimmen, gefolgt von Russland (5,9254 %) und Deutschland (4,1475 %). Die BRICS-Länder4 haben zusammen einen Stimmenanteil von 43,3 Prozent. Anderseits kommen auch die OECD-Länder gegenwärtig zusammen auf über 25 Prozent, womit sie – bei geeintem Vorgehen – ebenfalls ein Veto gegen wichtige Entscheidungen einlegen könnten. Diese Stimmengewichte können sich bei einer allfälligen (selektiven) Kapitalerhöhung verschieben.

Art. 32-36 Allgemeine Bestimmungen

Die Hauptgeschäftsstelle der Bank ist in Beijing, Volksrepublik China. Die Bank kann zudem Agenturen und Büros in anderen Ländern eröffnen. Dabei geht es nicht nur um Ableger in den Empfängerländern. Bereits steht auch eine Agentur in Europa zur Diskussion, um deren Sitz sich zur gegebenen Zeit mit Sicherheit mehrere europäische Länder – voraussichtlich auch die Schweiz – formell bewerben werden. Diese Artikel halten zudem fest, dass die Arbeitssprache der Bank Englisch ist und dass sich die Bank bei Fragen der Auslegung der Statuten auf die englische Version abstützt. Die Bank ist zudem gehalten, eng mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Art. 37-39 Austritt und Suspendierung von Mitgliedern

Art. 40-43 Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Die Artikel über den Austritt und die Suspendierung sowie die Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit sind weitestgehend identisch mit den entsprechenden Bestimmungen in den Statuten der ADB. Hier wird insbesondere bestimmt, wie ein Mitglied austreten kann, wie die Mitgliedschaft aufgehoben werden kann, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen nicht erfüllt, und wie der finanziellen Ansprüche und Verbindlichkeiten abgerechnet werden müssen.

Gemäss den entsprechenden Bestimmungen ist ein Austritt aus der Bank jederzeit möglich, wobei die Anteile zum in den Büchern der Bank ausgewiesenen Wert von der Bank zurückgekauft werden. Ausgetretene Aktionäre bleiben jedoch anteilsmässig haftbar für unerwartete Kapitalausfälle, welche auf Aktivitäten von vor dem Austritt zurückzuführen sind. Die entsprechenden Bestimmungen wurden von der ADB übernommen.

Art. 44-52 Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

Dieses Kapitel enthält die üblichen Bestimmungen Rechtsstellung der Bank, den Immunitäten von Gerichtsbarkeit, Vermögenswerten und Archiven sowie die Immunitäten und (Steuer-)Befreiungen von Bediensteten. Sie beruhen weitgehend auf den Regeln der ADB. Die Steuerprivilegien umfassen allerdings neben „Experten“ auch „Konsulenten“.

Art. 53-56 Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren

Änderungen der Statuten können durch den Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit vorgenommen werden; eine Ausnahme bilden bestimmte Bestimmungen zum Austritt, der Haftungsbeschränkung und dem Recht zum Erwerb von Stammkapital, für welche Einstimmigkeit notwendig ist. Die Interpretation der Statuten obliegt letztlich dem Gouverneursrat und für Streitfälle zwischen der Bank und einem Mitgliedsland ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen.

Da die Mehrheit der Bestimmungen der Statuten mit qualifizierter Mehrheit geändert werden kann (Art. 53, Abs. 1), besteht die Möglichkeit, dass die Schweiz neuen oder geänderten Bestimmungen unterworfen wird, denen sie selbst nicht zugestimmt hat. In solchen Fällen bleibt

4 Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika. 853-00001 \ COO.2101.104.2.1212275 11/17