Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 17 Seiten
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in Infrastrukturprojekte und verwandte produktive Sektoren. Zudem soll die regionale Kooperation und Partnerschaft zur Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben gefördert werden (Art. 1 der Statuten). Die AIIB will dazu eigene Mittel für Finanzierungen insbesondere im Infrastruktursektor und anderen produktiven Sektoren bereitstellen und öffentliche und private Mittel für diese Entwicklungszwecke mobilisieren (Art. 2). Gemäss einem ersten Geschäftsmodell stehen dabei Infrastrukturprojekte in den Sektoren Transport, Energie, Wasser/Abwasser, aber auch Investitionen in Hafenanlagen, Umweltschutzmassnahmen, Informationstechnologie und Telekommunikation sowie in die wirtschaftliche Entwicklung und Logistik in städtischen und ländlichen Räumen. Die AIIB wird mit staatlichen Stellen, öffentlichen Körperschaften und dem Privatsektor arbeiten. Mittelfristig will sie etwa auch in die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen investieren. Die Aktivitätsfelder und das Geschäftsmodell der AIIB sind in der laufenden Startphase naturgemäss noch recht allgemein formuliert. Zentrale Elemente wie die operationellen Schwerpunkte (Sektoren, Instrumente, etc.), die angestrebte Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, die Konditionen von Finanzierungen und der Risikoappetit müssen deshalb im weiteren Verlauf des Gründungsprozesses noch näher definiert werden.
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Bank teilen sich in regionale, asiatische (und pazifische) Länder (regionale Länder) und nicht-regionale Länder auf (Art. 3). Die bedeutendsten regionalen Länder sind China, Indien, Indonesien, Pakistan, Philippinen, Singapur sowie Kasachstan; auch Saudi-Arabien, Kuwait und Katar sowie Australien, Südkorea und Neuseeland gehören zu dieser Gruppe.2 Mit Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan und Usbekistan sind auch regionale Länder der Schweizer Stimmrechtsgruppe bei der Weltbank vertreten. Zudem wurde auch Russland als regionales Land aufgenommen, obwohl es an sich nicht als solches qualifiziert. Die Zahl der nicht-regionalen Länder beläuft sich auf 20, darunter sind – neben der Schweiz – eine Reihe anderer westeuropäischer Länder, wie Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien, die Niederlande, Spanien, Polen, Österreich, Finnland und alle skandinavischen Länder. Ausserhalb Europas gehören Brasilien, Ägypten und Südafrika ebenfalls zu den nicht-regionalen Gründungsmitgliedern. Die USA beabsichtigen zum jetzigen Zeitpunkt offenkundig nicht der Bank beizutreten, und auch Japan (als regionales Land) scheint vorerst keine Teilnahme ins Auge zu fassen. Offenbar hat jedoch eine Reihe anderer regionaler, wie auch nicht-regionaler Ländern (darunter viele der verbleibenden EU-Länder) ein Interesse an einem späteren Beitritt bekundet. Neue Mitglieder können jederzeit mit besonderem Mehrheitsentscheid der Gouverneure (zu den Mehrheitsregeln bei Entscheidungen im Gouverneursrat siehe die Erläuterungen zu Art. 21-31) aufgenommen werden.
Art. 4-8 Kapital
Hier wird das Grundkapital festgelegt und das Vorgehen für die Zeichnung und die Einzahlung der gezeichneten Beträge beschrieben. Diese Artikel regeln zudem die Haftung der Mitglieder und definieren die sogenannten „ordentlichen Kapitalbestände“.
Das genehmigte Stammkapital der Bank beläuft sich auf 100 Milliarden US-Dollar wovon 20 Milliarden über einen Zeitraum von fünf Jahren einzuzahlen sind; die übrigen 80 Milliarden bilden Garantiekapital, sogenanntes „Callable capital“, das nur abgerufen wird, sofern es für die Deckung von Forderungen gegenüber der Bank notwendig sein sollte (Art. 4 ff.). Das verhältnismässig hohe einzahlbare Kapital hat eine positive Auswirkung auf die Kreditwürdigkeit der AIIB und damit auf ihre Fähigkeit, Anleihen zu günstigen Bedingungen auf den Kapitalmärkten aufzulegen. Vom Kapital der Bank sind 75 Prozent den regionalen Ländern vorbehalten. Das genehmigte Stammkapital kann durch den Gouverneursrat mit einer qualifizierten Mehrheit erhöht werden, wobei jedem Mitglied Gelegenheit gegeben werden muss, seine Beteiligung anteilsmässig zu erhöhen.
2 Als Grundlage für die Aufteilung in regionale und nicht-regionale Länder dienen die Definitionen für Asien und Ozeanien gemäss der UN: „Composition of macro geographical (continental) regions, geographical sub-regions, and selected economic and other groupings“ (http://unstats.un.org/unsd/methods/m49/m49regin.htm.). 853-00001 \ COO.2101.104.2.1212275 7/17