Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

sei schwierig und aufwändig. Sie sei jedoch unerlässlich, hätten doch die Zivilstandsämter entsprechende Verstösse auch hier der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (AR, GR).

Ein Kanton weist auf die Gefahr hin, dass mit der Neuregelung der Meldung der Geburten anstelle der Mutter des Kindes eine andere Frau gemeldet werden kann. Es sei deshalb zu prüfen, ob Geburtshäuser und Spitäler zu einer Identitätskontrolle der Gebärenden zu verpflichten seien. Ohne korrekte Identifikation beim Eintritt bestehe die Gefahr, dass das Adoptionsverfahren oder das Leihmutterschaftsverbot umgangen werde (AG).

4.6 Art. 35 Abs. 6 E-ZStV (Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung)

4.6.1 Vorbehaltlose Zustimmung

Vier Kantone begrüssen die Norm mit Blick auf die Praxis ausdrücklich (AR, BL, SO, TI). Damit werde die gesetzliche Grundlage geschaffen, auch in Fällen mit Auslandberührung eine entsprechende Bestätigung verlangen zu dürfen. Erwähnt wird ausdrücklich das neue Phänomen Leihmutterschaft (BL). Es wird angeführt, dass namentlich bei unbegleiteten Geburten die Möglichkeit bestehe, dass die Behörden über die Identität der Gebärenden getäuscht würden (TI). Ein Kanton führt aus, dass es solche Fälle schon gegeben habe (SO).

4.6.2 Formelle Zustimmung

Fünf Kantone sowie eine Organisation sind im Grundsatz einverstanden, bringen aber Bemerkungen oder Ergänzungsvorschläge an (BE, GE, NW, VS, ZG; SVZ).

Einerseits soll der Entwurf ergänzt werden: Es soll nicht nur ein Beleg für die Niederkunft, sondern auch für die Schwangerschaft einverlangt werden dürfen (BE, NW, VS, ZG; SVZ). Andererseits sei die Zuständigkeit anzupassen: Der Begriff «Zivilstandsamt» sei durch «Zivilstandsbehörden» zu ersetzen. Erfolge die Meldung mehr als 30 Tage nach der Geburt, müsse die Aufsichtsbehörde den Geburtseintrag gestützt auf Art. 35 Abs. 2 ZStV verfügen. Mit der Formulierung «Zivilstandsbehörden» könnte auch die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärung eine solche Bestätigung verlangen (NW, ZG).

Vier Teilnehmende weisen darauf hin, dass «Bescheinigung» im Zivilstandswesen für negative Sachverhalte verwendet werde. Deshalb erscheine die Verwendung des Begriffs «Bestätigung» sinnvoller (BE, ZG; Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, SVZ). Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass die Zivilstandsverordnung im Rahmen der Todesmeldung ebenfalls von «Ärztliche Todesbescheinigung» spreche (SVZ).

Schliesslich verlangen zwei Teilnehmende, dass bei Geburten ausserhalb medizinischer Einrichtungen die Beibringung eines Nachweises obligatorisch sein soll (GE; Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter).

4.7 Art. 49 Abs. 1 Bst. a und b E-ZStV

Der Kanton Tessin begrüsst die Vervollständigung der Liste für die Meldung an die Gemeindeverwaltung ausdrücklich.

4.8 Art. 52a E-ZStV (An das Bundesamt für Polizei)

Gegen die vorgeschlagene Regelung führt der Kanton Zürich aus, dass bei jeder Änderung von Personenstandsdaten in Infostar eine Meldung an die Datenbank RIPOL übermittelt werde. Dies