Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten
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einzige Beschwerdeinstanz vorzusehen und so den Rechtsmittelweg zu verkürzen, was in der Revision ZStV nicht vorgesehen sei (TG).
Wolle man die Vereinheitlichung gleichwohl, erfordere der zeitliche Bedarf der Kantone für die Anpassung der Gesetzgebung, dass das Inkrafttreten dieser Bestimmung entsprechend anzupassen sei (SG).
Ein Kanton beantragt eventualiter, bei einer Harmonisierung sei der Wortlaut beider Absätze analog zum VwVG zu ergänzen: Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung (...) Beschwerde geführt werden.
4.12 Art. 92a Abs. 1 ZStV (keine Änderung im Entwurf vorgesehen)
Ein Teilnehmender kritisiert, dass die Fristen in Art. 92a Abs. 1 Bst. a - c nicht angepasst werden. Die Festlegung dieser Fristen datiere von 2010 weshalb die seither verstrichene Zeit zu berücksichtigen sei. Die älteste Person der Schweiz sei im Jahr 2015 mit 111 Jahren gestorben, was darlege, weshalb die Anpassung der Fristen keinen Schaden anrichteten. Zudem erfahre man über die Ältesten unter uns mehr, wenn ihr Geburtstag in einer Radiosendung gefeiert werde, als aus den Zivilstandsregistern. Deshalb seien die Fristen um 5 Jahre zu verschieben (Clerc).
4.13 Art. 92a Abs. 1bis E-ZStV
Keine Bemerkungen.
4.14 Art. 92b Abs. 1bis E-ZStV
Keine Bemerkungen
4.15 Art. 92c Abs. 1 und 1bis E-ZStV
4.15.1 Zustimmende Stellungnahmen
Die Fristansetzung für die Sicherung der Familienregister wird von vier Kantonen ausdrücklich begrüsst, da die Sicherung in der bisherigen Frist kaum möglich gewesen wäre (GE, GR, SO, TI). Gleichzeitig weisen die Kantone Graubünden und Solothurn aber darauf hin, dass die vorgeschlagene Frist immer noch eine Herausforderung darstelle.
Die Möglichkeit der digitalen Sicherung wird von den Kantonen Waadt und Wallis ausdrücklich begrüsst. Die digitale Archivierung erleichtere den Zugang und die Bearbeitung der Daten (VD).
4.15.2 Ablehnende und kritische Stellungnahmen
Einige Kantone und eine Organisation lehnen den Vorschlag ab und beantragen eine Verlängerung der Frist (AG) oder einen Verzicht auf die erneute Sicherung (BE, LU; KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter). Deshalb sei im erläuternden Bericht festzuhalten, dass nach der Sicherung erfolgte neue Einträge in den Papierregistern nicht erneut gesichert werden müssen (BE; KAZ).