Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten
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Der Kanton Luzern weist darauf hin, dass die Sicherung schon durchgeführt worden sei. Eine neuerliche Verfilmung oder Digitalisierung sei aus fachlicher Sicht nicht notwendig, zumal sich eine solche nicht aus der ZStV ergebe.
Gleiches macht die Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter geltend: die Kantone Luzern, Uri und Zug hätten im Rahmen der Neuorganisation und der Schliessung der Familienregister 2004 die Sicherung der Papierregister bereits vorgenommen. Eine neuerliche Durchführung sei aus Kostengründen nicht zumutbar. Auf eine neuerliche Sicherung sei deshalb zu verzichten, wenn diese per 31.12.2003 bereits erfolgt sei.
Der Kanton Aargau weist nebst den knappen personellen und finanziellen Ressourcen ausdrücklich auf den zeitlichen Aufwand hin. Einerseits sei die Abschlusskontrolle noch nicht flächendeckend erfolgt, andererseits seien die meisten Kantone und Gemeinden im selben Zeitrahmen auf wenige Anbieter, die eine solche Sicherung durchführen könnten, angewiesen. Deshalb sei die Frist zu erstrecken bis 2022.
4.16 Art. 93 Abs. 1 E-ZStV
Fünf Teilnehmende liessen sich zur vorgeschlagenen Regelung vernehmen:
Der Kanton Luzern weist darauf hin, dass die regionalen Zivilstandsämter die systematische Rückerfassung abgeschlossen hätten, weshalb dem Entwurf vollumfänglich entsprochen werden könne.
Der Kanton Basel Land weist darauf hin, dass die Verordnungsbestimmung zu pauschal erscheine, da nicht definiert sei, welche Daten wie aus dem Personenstandsregister in Infostar zu übertragen seien. Da helfe auch nicht, wenn diese Fragen auf Ebene Weisung geregelt würden.
Drei Teilnehmende präzisieren, es könne sich nur um die Daten lebender Personen handeln (SO; SVZ, SSV). Eine zusätzliche systematische Rückerfassung von verstorbenen Personen würde die Ressourcen der Kantone sprengen (SO). Verstorbene seien deshalb nur zu erfassen, wenn es unerlässlich sei (SVZ).
4.17 Art. 96 Abs. 1 E-ZStV (nur italienischer Text)
Der Kanton Waadt wünscht, dass im Rahmen einer späteren Revision der Kreis für ausserordentliche Zivilstandsbeamtinnen und -beamte weiter gezogen wird. Als Beispiele werden pensionierte Zivilstandsbeamtinnen und -beamte sowie andere Personen im öffentlichen Dienst genannt. Voraussetzung sei natürlich, dass die Personen entsprechend ausgebildet seien und unter Aufsicht der zuständigen Behörde stünden.
4.18 Art. 98 Abs. 7 E-ZStV
Zwei Kantone und zwei Organisationen (GR, ZG; SVZ, KAZ) lehnen die Einführung dieser Bestimmung ab. Da die Qualifikation alter Zivilstandsregister als «Archivgut» abgelehnt werde (siehe Ziff. 4.2 vorstehend), sei auch diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Gemäss dem Kanton Graubünden ist es zudem fraglich, inwieweit Art. 9 ZGB (erhöhte Beweiskraft) für alte Register noch gelten könne, wenn diese nicht nachgeführt werden müssten. Der Kanton Zug wiederholt, dass die Schweiz verpflichtet sei, mehrsprachige Auszüge aus Zivilstandsregistern auszustellen und dass solche Auszüge im Ausland immer noch verlangt würden. Weiter weist er darauf hin, dass ohne die Pflicht zur Anbringung von Randanmerkungen auch keine Berichtigungsvermerke mehr angebracht werden könnten. Als alternative Lösung schlägt der Kanton