Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten

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Aufgaben «eingesetzt» werde. Art. 15b Abs. 1 Bst. c E-ZStV sei entsprechend umzuformulieren. Der Kanton Obwalden anderseits möchte auch nach kantonalem Recht zu schützende Personen mit einer zusätzlichen Identität im Personenstandsregister aufnehmen können. Die kantonalen Behörden sollten ermächtigt werden, entsprechende Anträge beim Bundesamt für Polizei einreichen zu können.

Die Kantone Freiburg und Waadt betonen, dass die Modalitäten so ausgestaltet sein müssen, dass eine zuverlässige Geheimhaltung der Daten, von denen die Sicherheit einer Person abhänge, absolut gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang verlangt der Kanton Zug, dass namentlich die Auswirkungen bei der Einspeisung dieser Daten in andere Systeme berücksichtigt werden. Der Kanton Genf seinerseits möchte in der Verordnung regeln, wer vom FIS oder der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten bestimmt, welche oder welcher die zusätzliche Identität im Personenstandsregister aufnimmt.

Verschiedene Teilnehmende wünschen, dass die Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes entweder auf Stufe Verordnung oder in Verwaltungsweisungen konkretisiert werde. Namentlich folgende Elemente wurden genannt:

4.3.3 Kennzeichnen der zusätzlichen Identität und Datenbekanntgabe

Verschiedene Teilnehmende kritisieren, es sei nicht geregelt, wie die Tarn- und Klaridentität zu einander stünden.

Einerseits fordern die Kantone Bern, Zürich sowie die KAZ, dass Personen mit mehreren Identitäten im Personenstandsregister gekennzeichnet werden (BE, ZH; KAZ). Diese Verbindung müsste zudem in speziellen Fällen auch für Dritte ersichtlich sein, beispielsweise Notare im Rahmen eines Erbschaftsfalles (BE; KAZ). In diesem Zusammenhang weisen zwei Teilnehmende explizit darauf hin, dass zusätzliche Weisungen und Anleitungen notwendig seien (BE; KAZ). So müsse beispielsweise geregelt sein, wie im Rahmen eines Todesfalles oder einer Erbschaft vorzugehen sei (BE, VS; KAZ). Weiter sei zu definieren, wann die wahre und wann die zusätzliche Identität bekannt gegeben werde. Explizit wird die Frage gestellt, wie Anfragen der Sozialämter im Rahmen der Verwandtenunterstützung oder von Sozialversicherungen zu beantworten seien (BE; KAZ).

Anderseits verlangen zwei Teilnehmende, dass in Infostar aus Sicherheitsgründen gerade keine Verknüpfung zwischen der Tarnidentität und der Klarperson zu errichten sei (CP, SSV).

Der Kanton Zug wirft die Frage auf, wie bei der Einspeisung der Daten in andere Systeme (RI-POL, VOSTRA, ISA, ZAS etc.) das BJ die Verantwortung für die Datenbekanntgabe übernehmen könne. Der CP fordert, die Verbreitung der Daten auf ein Minimum zu begrenzen.

4.3.4 Löschung der Tarnidentität

Mehrere Teilnehmende weisen darauf hin, dass keine Regelung getroffen worden sei für den Fall, dass eine Tarnidentität nicht mehr benötigt werde (BE, BL, GR; CP). Zu beachten sei, dass die endgültige Löschung einer Person im Personenstandsregister grundsätzlich nicht vorgesehen sei (BS). Zu beachten sei ebenfalls, dass fiktive Identitäten nicht auf Belegen oder Familienregistern beruhten. Es drohe eine ungewollte Löschung im Rahmen eines Bereinigungsverfahrens (ZG). Um eine irrtümliche Löschung zu vermeiden, seien zusätzliche Identitäten mit einer Datenbekanntgabesperre zu belegen (BE, ZG; KAZ). Zudem sei offen, was bei der Auflösung einer Tarnidentität mit den Daten in anderen Registern geschehe (ZG).