Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten

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5.1.3 Kritische Stellungnahmen

Der Grundsatz, dass die Gebühr nach Abschluss der Rückerfassung aus fachlichen Gründen nicht mehr von der Bürgerin und dem Bürger erhoben werden kann, wird von allen Teilnehmenden, die sich zu diesem Punkt haben vernehmen lassen, ausdrücklich anerkannt.

Kritisiert wird jedoch, dass dieser Gebührenposten ersatzlos gestrichen werden soll:

Der Kanton Bern und die KAZ weisen darauf hin, dass die Kantone und Gemeinden beträchtliche personelle Ressourcen für die Rückerfassung hätten zur Verfügung stellen müssen. Diese Aufwände seien durch die nun zu streichende Gebühr in keiner Art und Weise gedeckt worden: Der Kanton Bern sei gemessen an der Anzahl Heimatorte einer der bürgerreichsten Kantone der Schweiz. Dem personellen Aufwand für die Rückerfassung von mehreren Millionen Schweizerfranken stünden Gebühreneinnahmen von ungefähr einer halben Million Schweizerfranken pro Jahr gegenüber. Die KAZ präzisiert, dass gesamtschweizerisch die Rückerfassung mit über 90 Millionen Schweizerfranken zu Buche schlage. Diesen Aufwänden stehe lediglich ein Bruchteil an Gebühreneinnahmen gegenüber. Gleichwohl räumen der Kanton Bern und die KAZ ein, dass die aufzuhebende Gebühr nach Abschluss der Rückerfassung wohl nicht mehr gerechtfertigt sei. Damit entgingen aber den Kantonen Gebühren für klar ausgewiesene Aufwände. Sie fordern deshalb, dass andere Gebührenpositionen zu überprüfen seien.

Diese Forderung wird von sechs Kantonen und zwei weiteren Organisationen geteilt (AG, SO, TI, VS, ZG, ZH; KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, SVZ). Einerseits müssten die wegfallenden Einnahmen gemäss dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gedeckt werden (SO). Anderseits müsse beachtet werden, dass die bestehenden Gebühren heute nicht kostendeckend seien (AG, BE). Anpassungsbedarf bestehe namentlich bei aufwändigen Geschäftsfällen wie der Kindesanerkennung oder der Vorbereitung der Eheschliessung und der eingetragenen Partnerschaft (AG; KAZ) sowie den komplexen Beurkundungen von Erklärungen des neuen Namens- sowie Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (SO; SVZ). Zu beachten sei ebenfalls, dass die Aufnahme von ausländischen Personen ins Personenstandsregister und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht anspruchsvoll sowie zeitaufwendig seien und grosses Fachwissen erforderten (SVZ). Generell führe die zunehmende internationale Verflechtung zu mehr Arbeitsaufwand (KAZ). In diesem Zusammenhang kritisieren die Kantone Bern und Zug, die KAZ sowie die Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, dass gewisse Aufwände nicht verursachergerecht in Rechnung gestellt werden können. So sei beispielsweise die Erklärung der Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht im Rahmen einer Geburt, Ehevorbereitung oder einem Vorverfahren gebührenfrei, obwohl teilweise aufwändige Abklärungen notwendig seien die enormes Fachwissen im Umgang mit Kollisions- und Namensrecht erforderten.

Der Kanton Zug führt betreffend der Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht weiter aus, gerade bei Geburten müsse vorab geklärt werden, ob die Staatsangehörigkeit tatsächlich bestünde und ob eine Person unter das Flüchtlingsabkommen falle.

Der Kanton Tessin erkennt Handlungsbedarf im Bereich der Anerkennung von ausländischen Entscheiden oder Urkunden über den Zivilstand (Art. 32 IPRG): Eine Gebühr für diese Tätigkeit sei zu prüfen. Weiter geht der Kanton Zürich, der verlangt, dass die einleitende Bemerkung in Anhang 2 der ZStGV gestrichen werde. Verfahren nach Art. 32 IPRG seien oft kontradiktorisch mit Gesuchstellenden und Gesuchsgegnern, welche häufig durch Rechtsbeistände vertreten seien. Angesichts des Aufwands sei die Gebührenfreiheit für diese Verfahren nicht angemessen. Sie widerspreche ebenfalls der Regelung in Art. 89 Abs. 1 ZStV, wonach die Kantone verantwortlich seien für das Verfahren. Dazu gehöre auch die Kostenregelung. Die ZStGV enthalte