Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten
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2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Eine Liste der Organisationen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.
3 Allgemeine Bemerkungen zum Entwurf
3.1 Generelle Beurteilung der Revision
3.1.1 Vorbehaltlose Zustimmung
Vier Kantone begrüssen die Vorlage vorbehaltlos (GL, NE, SZ, UR).
Von diesen vier Kantonen reichte einzig Glarus ergänzende Bemerkungen ein, die Übrigen enthielten sich. Der Kanton Glarus beurteilt die Anpassungen in der ZStV und der ZStGV als moderat und damit umsetzbar für die Kantone. Im Bezug auf die Aufhebung der Publikation von Zivilstandsfällen weist er darauf hin, dass dies eine Änderung der kantonalen Zivilstandsverordnung erfordere.
3.1.2 Grundsätzliche Zustimmung und Enthaltung
Rund die Hälfte der Teilnehmenden begrüsst das Revisionsvorhaben im Grundsatz, steht jedoch für weiter gehende Regelungen, einzelne Einschränkungen und Streichungen oder aber Präzisierungen im Einzelnen ein (Ziff. 4 und 5 hiernach), was im Ergebnis – teils ausdrücklich formuliert, teils indirekt vermittelt – zu einer teilweise ablehnenden Haltung führt (AG, AI, BE, BS, GE, GR, OW, SO, VD, VS, ZH; FDP, SVP; KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, SSV, SVBK).
Die übrigen Kantone und Organisationen äussern sich weder zustimmend noch ablehnend zum Revisionsvorhaben als Ganzes. Sie äussern sich zu einzelnen ausgewählten Artikeln (AR, BL, FR, LU, NW, SG, SH, TG, TI, ZG; CP, SAV, SGV, SVZ).
3.1.3 Allgemeine Bemerkungen
Der SAV führt einleitend aus, dass die Förderung der Digitalisierung begrüsst werde. Demgegenüber sei es aber schade, dass keine Referenz zu «Open Government Data» bestünde. Obwohl kein öffentlicher Zugang vorgesehen sei, was sich offensichtlich aus datenschutzrechtlichen Überlegungen ergebe, sollten gewisse anonymisierte Daten im Rahmen der «Open-Government-Data-Strategie Schweiz 2014-2018», welche vom Bundesrat am 16. April 2014 genehmigt worden ist, berücksichtigt werden. Zudem weist der SAV darauf hin, dass die Verwendung der AHV-Nummer gemäss Art. 8 ZStV den Datenschutzbeauftragten zu Äusserungen der Sorge bewogen habe. Jeder systematische Bezug zur AHV-Nummer sei ein grosses Risiko für die Privatsphäre. Deshalb seien die Prinzipien des Datenschutzes um so mehr zu betonen, als auf einen sektoriellen Identifikator zugunsten der AHV-Nummer verzichtet werde. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die gesetzliche Grundlage in Art. 43a ZGB lückenhaft sei, zumal das DSG ja keine Anwendung findet. Eine gesetzliche Grundlage sei wünschenswert, weshalb die Regelungen der Verordnung in ein Gesetz zu überführen seien.