Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten
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3.1.4 Ablehnung
Kein Vernehmlassungsteilnehmender hat das Revisionsvorhaben als Ganzes abgelehnt.
3.1.5 Ganzer oder teilweiser Verzicht auf eine Vernehmlassung
Die Sozialdemokratische Partei der Schweiz, die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Schweizerische Arbeitgeberverband haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Kanton Jura hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Drei Organisationen äussern sich explizit nur zum für sie aus wirtschaftlichen Gründen relevanten Punkt und verzichten darüber hinaus, Stellung zur Vorlage als Ganzes oder zu weiteren einzelnen Bestimmungen zu beziehen (SVC, vsi, VSBS; siehe nachfolgend Ziff. 4.9).
4 Beurteilung der einzelnen Änderungen der ZStV
4.1 Art. 2 Abs. 2 Bst. c E-ZStV (Sonderzivilstandsämter)
Keine Bemerkungen.
4.2 Art. 6a Abs. 3 und 47 Abs. 2 Bst. f E-ZStV (Archivgut und Auszüge daraus)
4.2.1 Zustimmung
Die Qualifikation von Zivilstandsregistern, die ein gewisses Alter überschritten haben, als Archivgut sowie die Bekanntgabe daraus in Form einer einfachen Kopie wird von einem Kanton und einem weiteren Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (GE; Clerc).
Ergänzend wünscht der Kanton Genf, dass einfache Kopien auch aus den in Art. 92a Abs. 2 ZStV genannten Trägern (elektronische Datenträger, Mikrofilm) erstellt werden dürfen.
4.2.2 Ablehnende und kritische Stellungnahmen
Die vorgeschlagene Regelung wird von vier Kantonen und vier Organisationen grundsätzlich abgelehnt (BE, GR, ZG; KAZ, Konferenz Innerschweizer Zivilstandsämter, SVZ) oder kritisch beurteilt (ZH; SSV).
Begründet wird die Ablehnung einerseits mit dem Hinweis, dass aus alten Registern immer noch regelmässig Auszüge erstellt werden müssten, insbesondere für Erbschaften (SVZ). Diese Auszüge hätten im Rechtsverkehr den vollen Beweis zu erbringen, ein Erfordernis, welches eine Kopie nicht erfülle (BE; KAZ, Konferenz Innerschweizer Zivilstandsämter). Zudem verletze die vorgeschlagene Regelung völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz gemäss Art. 1 des Übereinkommens vom 8. September 1976 über die Ausstellung von mehrsprachigen Auszügen aus Zivilstandsregistern (SR 0.211.112.112). Der Kanton Zug und die Konferenz Innerschweizer Zivilstandsämter lehnen die Bestimmung deshalb ab, der Kanton Zürich ersucht, deren Vereinbarkeit mit dem vorerwähnten Abkommen zu prüfen.
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende geben zu bedenken, dass viele Empfänger nicht in der Lage wären, Registerkopien zu lesen (BE; KAZ). Problematisch sei auch, dass alte Register nachgeführt worden seien und Randanmerkungen enthielten, weshalb daraus auch teilweise erheblich jüngere Ereignisse ersichtlich seien (GR; KAZ, SVZ). Der Kanton Graubünden betont