Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten

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Umgang mit Trauerfamilien in den Standesregeln festgehalten und würden respektiert. Ohne die Möglichkeit, sich persönlich bewerben zu können, könnten die kleinen Steinhauerbetriebe kaum überleben und müssten den Verkauf von Grabmalen industriellen Grossbetrieben überlassen. Diese bezögen ihre Ware grösstenteils aus dem Ausland, weshalb die Herkunft der Steine unbekannt sei und in der Gewinnung des Rohmaterials oft Kinderarbeit stecke. Alternativ bestünde die Möglichkeit, die Todesfälle ausschliesslich dem VSBS zu melden.

4.10 Art. 84 Abs. 1, 2 und 5, 85 Abs. 2 und 3, 86 Abs. 2 sowie 96 Abs. 2 E-ZStV

Vier Kantone und zwei Organisationen begrüssen die bei der Aufsicht vorgesehenen Änderungen ausdrücklich (BS, FR, GE, VD; CP, SGV). Die Verschiebung der formellen Zuständigkeit wird befürwortet, da das EAZW als Fachamt näher an der Praxis sei und intensiver mit den Zivilstandsbehörden zusammenarbeite als das EJPD (BS, FR). Weiter sei die Regelung gerechtfertigt, da das EAZW im Rahmen der Aufsicht keine politischen Entscheide treffe und über einen Status analog zu den anderen öffentlichen Registern verfüge (FR, VD). Schon heute übe das EAZW zudem einen grossen Teil der Aufsichtstätigkeit gestützt auf eine Delegation aus (VD; CP, SGV). Ein Kanton wünscht, dass Inspektionen durch das EAZW nicht nach Bedarf sondern regelmässig durchgeführt werden (GE).

4.11 Art. 90 Abs. 1 und 2 E-ZStV

4.11.1 Zustimmung

Die Vereinheitlichung der Rechtsmittelfrist wird von einem Kanton und einer Organisation ausdrücklich begrüsst (LU; SVZ).

4.11.1 Ablehnung

Sieben Kantone und eine Organisation lehnen den Vorschlag ab (NW, OW, SG, SH, TG, ZG, ZH; KAZ).

Die Vereinheitlichung wird mit folgenden Argumenten abgelehnt:

Die Notwendigkeit einer schweizweit einheitlichen Beschwerdefrist sei nicht ausgewiesen (NW, ZH). Die bestehenden Fristen in den Kantonen seien sachgerecht und es sei nicht bekannt, dass in diesem Bereich Unzulänglichkeiten bestünden (TG). Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten sowie Beschwerdeentscheide ergingen hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Beurkundung im Personenstandsregister. Deshalb sei eine rasche Rechtswirksamkeit gewünscht (SG).

Zwei Kantone und eine Organisation vertreten die Ansicht, dass der Bund nicht zuständig sei für die Regelung des Verfahrensrechts vor den kommunalen und kantonalen Verwaltungsinstanzen (SG, ZH; KAZ). Die geplante Vereinheitlichung stelle somit einen Eingriff in die kantonale Verfahrenshoheit dar. Sehe der Bund nämlich keine abschliessende Regelung vor, richte sich das Verfahren nach kantonalem Recht (Art. 89 Abs. 1 ZStV). Somit müsse der Bund das Verfahren entweder ganz regeln oder den Kantonen die Verfahrenshoheit belassen (OW).

Zudem seien punktuelle Änderungen im Verfahren nicht effizient und führten bei den Kantonen zu unnötig vielen Gesetzesnachführungen (OW).

Weiter sei der Verweis auf das Handelsregisterrecht nicht stichhaltig (SH, TG). Mit Inkrafttreten der Handelsregisterverordnung sei es darum gegangen, in den Kantonen ein oberes Gericht als