Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten
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nur Positionen für das sogenannte «Massengeschäft». Zu beachten sei schliesslich, dass mittellosen Verfahrensbeteiligten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne.
Die Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter fordert die Umbenennung der aufzuhebenden Gebühr in «Abklärung des Personenstandes». In der Praxis werde von den Betroffenen regelmässig eine Bestätigung über den Personenstand entgegen genommen, bevor eine Anerkennung, Namenserklärung oder Ehevorbereitung beurkundet werde. Damit werde sichergestellt, dass die in Infostar geführten Daten aktuell seien. Dies bedeute einen Aufwand, eben so wie die Personalienverwaltung in Infostar. Ebenfalls müsse eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, um Aufwände für die Vorbereitung von Terminen, welche von den Betroffenen nicht wahrgenommen werden, in Rechnung stellen zu können.
Der Kanton Aargau und der SVZ bieten sich an, den Bund im Hinblick auf eine Gebührenanpassung mit Analysen und Grundlagen für die Begründung zu unterstützen. Der Kanton Solothurn schlägt vor, die Gebühren für die Kindesanerkennung, das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung sowie das Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft um 25 respektive 50 Franken zu erhöhen.
Für die Beibehaltung der Gebühr spricht sich der Kanton Zürich aus. Da sich der Kostendeckungsgrad für zivilstandsamtliche Verrichtungen lediglich zwischen 40 und 60% bewege, dränge sich ein Gebührenabbau nicht auf. Zudem gebe es immer wieder Personenstände, die nicht auf dem neuesten Stand seien, trotz abgeschlossener Rückerfassung. Zu denken sei insbesondere an Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Ausland oder Ausländerinnen und Ausländer, welche die Meldung von Zivilstandsereignissen im Ausland vergessen. Deshalb sei zumindest für jene Fälle, in welchen der Personenstand nicht aktuell sei, die Gebühr beizubehalten.
Der Kanton Graubünden möchte die Gebühr ebenfalls beibehalten aber nur für Personen, die nicht ab dem Familienregister rückerfasst wurden, da die Überprüfung allfälliger Familienverhältnisse sehr aufwändig sei.
6. Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.