Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten

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4.3.5 Missbrauch ausschliessen

Ein Kanton und zwei Organisationen betonen ausdrücklich, das ein Missbrauch mit der zusätzlichen Identität ausgeschlossen werden müsse; es sei zu verhindern, dass eine Person eine Tarnidentität weiterführe und sich damit zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen entziehen könne (CP, SGV). Dafür seien die Tarnidentitäten entsprechend zu kennzeichnen (ZH).

4.4 Art. 23 Abs. 2 Bst. c ZStV (keine Änderung im Entwurf vorgesehen)

Der Kanton Zug verlangt, dass Art. 23 Abs. 2 Bst. c der aktuellen Zivilstandsverordnung neu formuliert wird. Anstelle von «wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: im Geburtskanton» soll es «wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: der Kanton,

in welchem die letzte Beurkundung erfolgt ist» heissen.

Als Begründung führt er an, dass mit Abschluss der Rückerfassung neben der Ereignisbeurkundung auch immer mehr ausländische Staatsangehörige ohne Bezug zu Schweizer Staatsangehörigen in das schweizerische Personenstandsregister aufgenommen würden. Da auch diese Personendaten der Fortschreibungen unterliegen, führe dies vermehrt zu negativen Kompetenzkonflikten zwischen den kantonalen Aufsichtsbehörden. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 23 Abs. 2 lit. c ZStV könne dieser Konflikt im Sinne der Registervollständigkeit beseitigt werden.

4.5 Art. 34 Bst. b und bbis E-ZStV

4.5.1 Überblick

Fünf Kantone sind im Grundsatz einverstanden, werfen aber Fragen auf oder bringen Bemerkungen an (AG, AR, GR, NW, ZG).

4.5.2 Eingegangene Bemerkungen

Begrüsst wird die vorgeschlagene Regelung mit der Begründung, die Festlegung einer Reihenfolge schaffe etwas mehr Klarheit bei der Frage, wer eine Geburt anzuzeigen habe (AR, GR, NW) und stelle eine bessere Grundlage für die Anwendung von Art. 91 ZStV dar (Bussenverfügung bei der Missachtung von Meldepflichten). Dies aber nur, wenn lediglich die erste Person der Liste bei der Verletzung der Meldepflicht der Strafandrohung unterliege, sonst bleibe das Verhältnis zwischen den meldepflichtigen Behörden und Personen weiterhin unklar (AR).

Da diese Abgrenzung der meldepflichtigen Personen untereinander in der Praxis schwierig und aufwändig sei, möchte der Kanton Appenzell Ausserrhoden den Bund prüfen lassen, ob auf Art. 91 ZStV ganz oder zumindest auf den Tatbestand der fahrlässigen Begehung verzichtet werden könne.

Es sei aber richtig, dass die Mutter zuletzt in der Meldepflicht stehe, da es keine Einzelfälle seien, dass bei Hausgeburten die Meldung durch das anwesende medizinische Personal unterlassen werde (AR).

Bedauert wird, dass die Reihenfolge für die Meldung des Todes nicht analog geregelt werde (AR, GR, NW, ZG). Kläre man diese Frage für die Meldung der Geburt, so müsse konsequenterweise auch für die Meldung des Todes eine Reihenfolge festgelegt werden (NW, ZG). Die Feststellung, welche Person der Meldepflicht im Einzelfall nicht rechtzeitig nachgekommen ist,