Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten
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zu einer weiteren Anonymisierung der Gesellschaft und damit mehr Intransparenz in einer um Sicherheit ringenden globalisierten Welt führe (SVBK). Ein Kanton betont, dass die Veröffentlichung gestützt auf das kantonale Recht schon heute nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis der betroffenen Personen möglich sei. Diese Lösung bewähre sich in der Praxis, weshalb die Aufhebung des Art. 57 ZStV abgelehnt werde (LU).
Kritik erfährt insbesondere (AG) oder ausschliesslich (GE, TI) die Aufhebung der Veröffentlichung von Todesfällen. Es handle sich um ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, sich über einen Todesfall informieren zu können (Bevölkerung der Gemeinde, Personen in Rechtsbeziehungen mit der verstorbenen Person, Notare). Diese öffentlichen Interessen gingen den privaten vor (AG, TI). Zu beachten sei ebenfalls, dass der Persönlichkeitsschutz Verstorbener weniger hoch zu gewichten sei als für lebende Personen (TI).
Es wird vorgeschlagen, die Anforderungen des Datenschutzes mit Zustimmungs- oder Ablehnungsbestimmungen zu erfüllen (AG) oder den Zugang zu diesen Informationen via die Einwohnergemeinden zu gewähren (GE).
b) Organisationen mit gewerblichem Hintergrund
Drei Organisationen haben sich ausschliesslich zu diesem Punkt geäussert, da sie als Gewerbevertreter die Veröffentlichung von Zivilstandfällen aus wirtschaftlicher Sicht als unabdingbar ansehen (SVC, vsi, VSBS). Der SGV vertritt die gleiche Meinung.
Der SGV bemängelt grundsätzlich, die Argumentation im Kommentar zum Entwurf enthalte eine gewerbefeindliche Behauptung. Es treffe nicht zu, dass aus kommerziellen Gründen ein erhöhtes Risiko einer «parallelen Datenstruktur» bestehe. Deshalb sei gestützt auf diese Behauptung ein Eingriff in die Souveränität der Kantone nicht gerechtfertigt.
SVC und VSBS verlangen explizit, dass die Kantone zur Veröffentlichung von Zivilstandsfällen verpflichtet werden oder zumindest der aktuelle Art. 57 ZStV beibehalten werde. Sie bemängeln, dass alle Zivilstandsereignisse gleich behandelt werden und beurteilen die Begründung als nicht nachvollziehbar, da gemäss aktuellem Recht eine Einsprache im Einzelfall möglich sei. Der Begleitbericht gehe zudem ungenügend auf die in Frage stehenden privaten Interessen an der Publikation von Zivilstandsereignissen ein.
Weiter führen sie aus, das Geburtsdatum sei unabdingbar für die Identifikation einer Person: Anders als der Name im neuen Namensrecht ändere es ein Leben lang nicht und helfe deshalb in vielen Fällen, für alle Beteiligten unangenehme Verwechslungen zu vermeiden. Auch an der Publikation von Todesfällen bestehe ein erhebliches Allgemeininteresse. Wer sich in einer noch nicht abgeschlossenen Vertragsabwicklung oder in einem auf Dauer angelegten Vertrag befinde, müsse zwingend Kenntnis von Tod des Vertragspartners erhalten. Einerseits müsse man sich mit einem neuen Vertragspartner auseinandersetzen (Erbengemeinschaft), anderseits seien Fristen betroffen (beispielsweise die Verjährung des Schuldscheins gemäss 149a Abs. 1 SchKG).
Schliesslich wird der Verweis auf den Umstand, dass Kantone einzelne Zivilstandsereignisse nach der Aufhebung von Art 57 ZStV auch weiterhin gestützt auf kantonales Recht veröffentlichen können, als Grund für die Beibehaltung genannt: stelle die Publikation von Zivilstandsereignissen tatsächlich derartig gravierende Risiken dar, müsste diese auch auf kantonaler Ebene verboten sein. Sei die Publikation gestützt auf kantonales Recht hingegen zulässig, müsse das auch auf bundesrechtlicher Ebene gelten.
Eine Organisation bezieht sich ausschliesslich auf die Veröffentlichung der Todesfälle (VSBS). Grabmalschaffende seien darauf angewiesen, dass Todesfälle veröffentlicht werden, da sonst eine persönliche Bewerbung nicht mehr möglich sei. Zudem seien die ethischen Grundsätze im