Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/73: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 20 Seiten
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betreffe somit auch Daten von Personen, die nicht in RIPOL erfasst seien. Für eine derartig weit gehende Datenübermittlung reiche die gesetzliche Grundlage (Art. 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes; SR 361) nicht aus. Aus diesen Gründen müsse die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage geprüft werden.
Demgegenüber begrüsst ein Teilnehmender die Norm ausdrücklich mit dem Hinweis, dass damit eine Lücke geschlossen werde (TI).
4.9 Art. 57 E-ZStV (Veröffentlichung von Zivilstandsfällen)
4.9.1 Übersicht
Neun Kantone und zwei Organisationen begrüssen die Aufhebung ausdrücklich (BL, BS, FR, NW, SG, SO, UR, VD, VS; CP, SVZ).
Die Parteien stimmen der Aufhebung ebenfalls ausdrücklich zu (FDP, SVP).
Demgegenüber lehnen die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden sowie Luzern die Aufhebung ganz, Genf und Tessin teilweise ab. Zudem haben sich drei Organisationen in ihrer Eingabe auf die Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung beschränkt (SVC, vsi, VSBS). Der SGV lehnt die Vorlage ebenfalls ab.
4.9.2 Zustimmende Stellungnahmen
Fünf Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass in ihrem Kanton die Publikation schon länger nicht mehr erfolge (BL, FR, VD; CP, SVZ). Die Aufhebung sei zu begrüssen, da durch die elektronische Meldung an das kantonale Einwohnerregister eine von den Betroffenen nicht gewünschte Publikation im Einzelfall heute nicht mehr zu vermeiden sei, da ein entsprechender Wunsch der betroffenen Person nicht an das Einwohnerregister übermittelt werde. Durch das gänzliche Wegfallen der Publikation stelle sich dieses Problem nicht mehr (BS).
Begründet wird die Zustimmung im Wesentlichen mit dem fehlenden überwiegenden öffentlichen Interesse, das den Eingriff in die privaten Interessen der Betroffenen rechtfertigen würde (FR, VD, VS; SSV). Zudem sei es aus Gründen des Daten- (BS, NW, VD; CP, SSV) und Persönlichkeitsschutzes (SO, VS; SVZ) geboten, auf die Veröffentlichung von Zivilstandsereignissen zu verzichten. Zu beachten sei ebenfalls, dass zum Teil private Einrichtungen wie Spitäler solche Daten publizierten. Deshalb bestehe das ursprüngliche Bedürfnis, direkt aus den Zivilstandsregistern zu publizieren, nicht mehr (SO).
Der SSV ist der Ansicht, dass auch auf kantonaler Ebene ein Verbot errichtet werden müsse. Er findet es bedenklich, dass gemäss Kommentar eine Veröffentlichung in Absprache mit dem kantonalen Datenschützer auf Grundlage der Einwohnerregister möglich sein soll. Einerseits stellten sich die gleichen datenschutzrechtlichen Fragen, welche für die Aufhebung von Art. 57 ZStV sprechen, andererseits stünden die Todesdaten teilweise erst nach einigen Tagen und Wochen und damit nach der Abdankung zur Verfügung. Die Publikation von Todesanzeigen soll deshalb ausschliesslich den Angehörigen vorbehalten sein.
4.9.3 Ablehnende Stellungnahmen
a) Kantone
Drei Teilnehmende lehnen die Aufhebung ab und begründen dies mit dem Interesse der Öffentlichkeit an den Zivilstandmeldungen (AG, AI, LU). Befürchtet wird weiter, dass die Aufhebung