Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
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Restfinanzierung der Pflegeleistungen, der in der Regel über einen längeren Zeitraum von den Steuereinnahmen der entsprechenden Person profitieren konnte.
Bei dieser Regelung ist keine Einflussnahme von Kantonen (oder auch Gemeinden) auf den Wohnsitzwechsel einer Person zu erwarten, da der Heimeintritt an der Zuständigkeit nichts ändert. Im Gegenteil haben die Kantone den Anreiz zu einer Gesamtsicht bei der Planung und Bereitstellung von Pflegeheimplatzangeboten. Die Koordination der Pflegeheimplanungen in den Regionen, auch kantonsübergreifend, wird erleichtert. Es findet keine Benachteiligung jener Kantone statt, welche ein gegenüber dem eigenen Bedarf überdurchschnittliches Pflegeplatzangebot oder Angebote für nicht vermögende Personen bereitstellen, da der Herkunftskanton die Restfinanzierung der Pflegeleistungen übernimmt. Hingegen könnte ein Anreiz für die Standortkantone bestehen, vermögende Pflegeheimbewohnerinnen und - bewohner anzuziehen, da die Standortkantone im Falle eines Wohnsitzwechsels von den Steuereinnahmen profitieren, ohne für die Pflegeleistungen der vermögenden Person aufkommen zu müssen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der ELG-Ansatz mehr Klarheit bezüglich der Umsetzung schafft, hingegen aber zur Folge haben kann, dass derselbe Versicherte bei verschiedenen Kantonen Leistungsansprüche geltend machen kann, je nachdem, ob es sich um eine stationäre Behandlung im Spital oder um einen Pflegeheimaufenthalt handelt. Nach Abwägen der Vor- und Nachteile gibt die Kommission der Zuständigkeitsregelung nach ELG den Vorzug (siehe Ziffer 3).
B. Festsetzung der Restfinanzierung:
Ist einmal klar, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, d.h. welcher Kanton die Restfinanzierung sicherstellen muss, stellt sich zusätzlich die Frage, welche Regeln anwendbar sind, jene des Herkunftskantons oder jene des Standortkantons.
Wird die Finanzierung gemäss Regelung des Kantons A (Wohnsitzkanton vor Heimeintritt bzw. Herkunftskanton) vorgenommen, ist es möglich, dass die Bewohnerinnen und Bewohner im selben Pflegeheim im Kanton B (Standortkanton des Pflegeheims) trotz identischem Pflegebedarf unterschiedliche Pflegebeiträge an die Pflegekosten bezahlen müssen und dass die Restfinanzierung unterschiedlich ausfällt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die vom Kanton A festgesetzten Beiträge vom Betrag abweichen, der im Kanton B zur Deckung der Restkosten der Pflege nötig wäre. Dies kann zu Deckungslücken bei den Kosten für Pflegeleistungen führen.
Erfolgt die Finanzierung jedoch gemäss Regelung des Kantons B (Standortkanton des Pflegeheims), führt dies dazu, dass unter den Versicherten mit Wohnsitz im Kanton A unterschiedliche Beiträge, Höchsttaxen und Restfinanzierungen gelten können, je nachdem, ob die Personen in einem innerkantonalen oder in einem ausserkantonalen Pflegeheim gepflegt werden. Der Kanton A muss zudem die Restfinanzierung gemäss einer Regelung übernehmen, die er selbst nicht mitbestimmen kann.
Die Kommission spricht sich deshalb dafür aus, dass der Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung nach seinen eigenen Regeln zuständig sein soll (siehe Ziffer 3).