Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten

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Gemeinde verbringen wolle, in der sich das Altersheim befindet, und dort ihren Lebensmittelpunkt begründet habe (Erw. 6.).

Mit dem Urteil wurde klargestellt, dass bei der aktuellen Rechtslage für interkantonale Verhältnisse der Wohnsitz der versicherten Person massgebend ist und somit die Restfinanzierung vom Wohnsitzkanton sicherzustellen ist.

2.3.3 Geprüfte Lösungen

Im folgenden Abschnitt werden die von der Kommission geprüften Lösungen bezüglich Zuständigkeitsregelung bei der Restfinanzierung sowie bezüglich der Festsetzung der Höhe der Restfinanzierung von Pflegeleistungen im Falle von ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten erläutert.

A. Zuständigkeitsregelung:

Festzulegen ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen verantwortlich ist, d.h. welcher Kanton die nicht von der OKP oder der versicherten Person getragenen Kosten für Pflegeleistungen vergüten muss.

a) Zuständigkeitsregelung des KVG

Die Zuständigkeitsregelung des KVG entspricht grundsätzlich dem Wohnsitz (Art. 1 KVG, Art. 13 Abs. 1 ATSG, Art. 23 ZGB). Wenn man diese Regelung im Bereich Restfinanzierung anwenden würde, hätte dies zur Folge, dass der Kanton, in welchem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, für die Restfinanzierung zuständig wäre. Es spielt also eine Rolle, ob die versicherte Person durch den Eintritt in ein ausserkantonales Pflegeheim einen neuen Wohnsitz begründet oder nicht (neuer Lebensmittelpunkt mit Absicht dauerhaften Verbleibens). Gemäss aktueller Rechtsprechung kann ein freiwilliger Heimaufenthalt wohnsitzbegründend sein.16

Eine solche Regelung ist grundsätzlich kohärent mit den Regelungen im KVG bei der Spitalfinanzierung und bei der Prämienverbilligung, soweit die Prämienverbilligung nicht über die Ergänzungsleistungen ausgerichtet wird. Auch die fiskalische Äquivalenz (es ist derjenige Kanton zuständig, in welchem das Hauptsteuerdomizil liegt) ist gegeben. Dabei ist zu beachten, dass die Aufenthaltsdauer im Standortkanton des Pflegeheims in vielen Fällen weit geringer ist als die vorgängige Aufenthaltsdauer im Herkunftskanton. Dies bedeutet, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels bei Heimeintritt der Standortkanton des Pflegeheims die Restfinanzierung übernehmen muss, obwohl er von der entsprechenden Person weit weniger lang Steuereinnahmen erhalten hat als der Herkunftskanton. Die Anwendung der Regelung ist entsprechend einzelfallabhängig, je nachdem ob die Person bei Heimeintritt ihren Wohnsitz wechselt oder nicht. Wenn die versicherte Person bei Heimeintritt tatsächlich den Wohnsitz wechselt, ist der Kanton, der zuständig ist für die Restfinanzierung nicht derselbe Kanton, der für die Ergänzungsleistungen (Art. 21 Abs. 1 ELG) zuständig ist. Somit ist bei

16 Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2014 (BGE 140 V 563), siehe auch Ziffer 2.3.2