Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
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2 Ausgangslage
2.1 Die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008
Am 13. Juni 2008 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung3 verabschiedet. Mit diesem Gesetz traten am 1. Januar 2011 insbesondere die folgenden Änderungen in Kraft:
- Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)4:
- Ausrichtung eines Beitrags in Franken durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), abhängig vom Pflegebedarf (Art. 25a Abs. 1 KVG);
- die nicht von den Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten werden von den Versicherten bis zu einem Betrag von höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages finanziert (Art. 25a Abs. 5 KVG);
- die Kantone regeln die Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG, letzter Satz);5
- Übergangsbestimmungen: Einführung des Grundsatzes der Kostenneutralität und Festlegung einer Frist von höchstens drei Jahren für die Angleichung der Tarife an die vom Bundesrat festgelegten Beiträge durch die Kantonsregierungen.
- Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)6:
- der Aufenthalt in einem Heim darf in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen;
- Erhöhung der Vermögensfreibeträge, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden.
- Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)7:
- Einführung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades für Rentenbezügerinnen und -bezüger mit einer leichten Hilflosigkeit, die zu Hause leben.
Der Bundesrat legte daraufhin die Pflegebeiträge (vgl. auch Ziffer 2.4.1) für die OKP mittels Anpassung der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV)8 gemäss Vorgabe in Artikel 25a Absatz 4 KVG fest; diese Änderung trat ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Pflegebeiträge der OKP an die Kosten der Pflegeleistungen ambulanter Leistungserbringer (Pflegefachfrauen und -männer, Organisationen der
3AS 2009 3517
4 SR 832.10
5Die Pflegekosten werden somit von der OKP (Pflegebeitrag), der versicherten Person
(höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages) und vom Kanton (Restfinanzierung) getragen.