Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten

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rund 10 Prozent – und diejenigen aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden – fast 19 Prozent –Leistungen eines ausserkantonalen Pflegeheims. Die Klientinnen und Klienten, die ihren Wohnsitz zum Standortkanton des Pflegeheims gewechselt haben, gelten als innerkantonale Klientinnen und Klienten des Standortkantons des Pflegeheims und sind statistisch nicht separat ausgewiesen. Wenn bei diesen Klienten, die ELG-Regelung zur Anwendung kommen würde, müsste die Restfinanzierung vom alten Wohnsitzkanton übernommen werden.

Im Bericht des BAG vom 3. Oktober 2013 (vgl. Ziffer 2.2) sind die Resultate der Umfrage bei den Leistungserbringern zur Pflegefinanzierung angeführt. Im Rahmen dieser Umfrage hat der Spitex Verband Schweiz die Zahl der Versicherten, die bei Non-Profit-Spitex ausserkantonal Leistungen der ambulanten Krankenpflege bezogen haben, auf rund 2000 geschätzt, mit steigender Tendenz. Gemäss der Spitex-Statistik des BFS haben die gemeinnützigen Spitex-Organisation 2013 Pflegeleistungen für rund 180‘000 Klientinnen und Klienten erbracht.

2.3.2 Rechtsprechung

Das Bundesgericht hat am 18. Dezember 2014 ein wichtiges Urteil zur Frage der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten gefällt (BGE 140 V 563). Es hält darin fest, es sei noch offen, ob für die Zuständigkeit zur Restfinanzierung ungedeckter Pflegekosten dereinst wie im Recht der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe eine wohnsitzunabhängige Lösung bestehen werde oder ob der wohnsitzbegründende Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zur Finanzierungszuständigkeit des Standortkantons führe (Erw. 5.3). Grundsätzlich sei bis auf Weiteres auf die kantonale bzw. kommunale Rechtslage abzustellen. Die Standortgemeinde des betreffenden Pflegeheims habe ein Reglement erlassen, wonach Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Kanton diesem Pflegeheim vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache ihres Wohnsitzkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrags einzureichen hätten. Andernfalls habe das Pflegeheim die Aufnahme zu verweigern. Inhaltlich entspräche diese Regelung der bundesgesetzlichen Normierung im Bereich der Ergänzungsleistungen (Art. 21 ELG). Sie solle die Benachteiligung der Standortgemeinde verhindern, welche sonst für die Restfinanzierung aller Bewohner aufkommen müsste, die ihren Wohnsitz an den Ort der Einrichtung verlegt haben. Eine solche Voraussetzung schränke aber die freie Wohnsitzwahl und die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung)15 ein. Unabhängig davon, ob die Regelung der "Zuständigkeitsperpetuierung" sachgerecht wäre, könne sie nicht (nur) in einem kantonalen oder kommunalen Erlass verankert sein, sondern bedürfe sie vielmehr einer bundesrechtlichen, für die ganze Schweiz gültigen Normierung. Kommunale und kantonale Legiferierungskompetenz könnten nicht über die Kantonsgrenze hinausgehen. Bis auf Weiteres bestimme sich zumindest im interkantonalen Verhältnis die Finanzierungszuständigkeit nach dem Wohnsitzprinzip. Die Standortgemeinde des Pflegeheims sei für die Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten zuständig, sofern die Person den Wohnsitz (Art. 23 ZGB) verlegt habe (Erw. 5.4.1 und 5.4.2). Diese Bedingung sei im Beschwerdefall erfüllt (Art. 23 ZGB), weil die Person ihren Lebensabend in der

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