Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Kantone. Insbesondere die Kantone haben darauf zu achten, dass die Leistungserbringer ihre Kostenrechnungen korrekt führen. Das BAG wird die Verbände der Leistungserbringer und die Kantone in einem Schreiben daran erinnern, dass gemäss den gesetzlichen Vorgaben die Kostenrechnung und die Leistungserfassung transparent auszugestalten sind und die Vorgaben nach der VKL zu beachten sind.
2.4.4 Die Akut- und Übergangspflege
Kritisiert wird weiter die aktuelle Regelung bei der Akut- und Übergangspflege (AÜP). Diese habe sich nicht etabliert und würde nicht den Bedürfnissen entsprechen. So seien Definition und Leistungsumfang zu offen formuliert, die Dauer von zwei Wochen wird als zu kurz eingeschätzt und die Hotellerieleistungen seien von den Betroffenen selbst zu finanzieren.
Der Gesetzgeber wollte mit der AÜP einen zeitlich befristeten Pflegebedarf im Anschluss an einen Spitalaufenthalt abdecken und diesen entsprechend nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergüten. Die Leistungen werden auf ärztliche Verordnung nach einem Spitalaufenthalt für eine maximale Dauer von zwei Wochen erbracht. Wohnkanton und Versicherer übernehmen die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig, der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent. Für diese Leistungen, die inhaltlich den Leistungen in Artikel 7 KLV entsprechen, haben die Versicherer und Leistungserbringer Pauschalen zu vereinbaren (Art. 25a Abs. 2 KVG). Die gesetzliche Regelung ist daher genügend klar. Das System wurde eingeführt, um den Übergang von einem Vollfinanzierungszu einem Beitragssystem und mögliche frühe Entlassungen durch die Einführung eines DRG-Fallpauschalsystems für die Versicherten zu mildern. Solange Spitalbedürftigkeit besteht, sind somit die Kosten für Hotellerie und Betreuung finanziert, AÜP kommt erst im Anschluss an einen Spitalaufenthalt zum Zuge. Eine Änderung der Dauer, während derer die Leistungen der AÜP von der OKP und vom Wohnkanton des Versicherten vergütet werden, kann nur gestützt auf statistische oder medizinische Grundlagen erfolgen.
Die Kommission hat aufgrund der Stossrichtung der parlamentarischen Initiative die Fragen betreffend AÜP ausgeklammert. Gefordert sind Versicherer und Leistungserbringer, Pauschalen für die Leistungen der AÜP auszuhandeln.
3 Grundzüge der Neuregelung
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll sicherstellen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Artikel 25a Absatz 5 KVG soll deshalb mit folgenden zwei Sätzen ergänzt werden: „Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“
Diese Regelung orientiert sich an Artikel 21 Absatz 1 ELG. Die Erfahrungen mit dieser seit 1. Januar 2012 geltenden ELG-Bestimmung haben gezeigt, dass die