Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
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2.4 Aspekte der Pflegefinanzierung, bei denen zurzeit auf Bundesebene kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht
Auch andere Aspekte der Pflegefinanzierung wurden in der parlamentarischen Initiative und weiteren parlamentarischen Vorstössen sowie von den Akteuren in die Diskussion eingebracht. Die Kommission stellt zurzeit jedoch einzig bezogen auf die Restfinanzierung einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf fest. Nachfolgend werden die diskutierten Aspekte aufgeführt.
2.4.1 Der Beitrag der Krankenpflegeversicherung
Von verschiedenen Akteuren wurde die Notwendigkeit einer Erhöhung des Beitrags der OKP angesprochen, damit Kostensteigerungen nicht vollständig zu Lasten der Restfinanzierer (Kantone/Gemeinden) gehen.18
Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 sieht vor, dass der Bundesrat die Beiträge für die Vergütung der Pflegeleistungen durch die OKP mit dem Ziel festzulegen hat, dass sie der Summe der Vergütungen für die im dem Inkrafttreten vorangehenden Jahr ambulant und im Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen entsprechen. Kann diese Regelung im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht eingehalten werden, so nimmt der Bundesrat in den nachfolgenden Jahren die erforderlichen Anpassungen vor. Der Bundesrat hat seine Kompetenz am Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugewiesen (Art. 33 Bst. i der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV)19. Das EDI hat die ab 1. Januar 2011 geltenden Beiträge getrennt für den Pflegeheimbereich und den Bereich der Krankenpflege zu Hause auf der Basis aller in der Schweiz nach Bereich erbrachten Pflegeleistungen berechnet und in Artikel 7a KLV festgesetzt. Die Übergangsfrist für die Einführung der Beiträge ist Ende 2013 abgelaufen (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008), so dass einzig die Angaben des Jahres 2014 für die Vergütungen nach der Neuordnung der Pflegefinanzierung aussagekräftig sein werden. Sobald diese Angaben vorliegen, wird das EDI die Kostenneutralität der Pflegebeiträge überprüfen und sie nach Bedarf anpassen.
Das Gesetz sieht für den Systemwechsel von den Tarifen zu den Beiträgen explizit die Kostenneutralität für die OKP vor. Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung der Beiträge durch den Bundesrat jedoch nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat bzw. das EDI haben entsprechend einen Handlungsspielraum zur allfälligen Erhöhung der Beiträge. Deshalb besteht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in diesem Sinne nicht.
18Die SGK-SR hat dieses Thema auch im Rahmen der Vorprüfung der Kt.Iv. TG.
Ergänzung von Artikel 25a KVG betreffend die Pflegefinanzierung (14.317 s) diskutiert. Siehe dazu den Bericht der SGK-SR vom 27. März 2015 (www.parlament.ch > Curia Vista Suche > Geschäftsnummer 14.317)