Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
sinnvollerweise nur durch eine Regelung der Wohnsitzfrage analog des heutigen ELG erreicht werden kann“, schrieb die GDK.
Die Umsetzung der Pflegefinanzierung beschäftigte aufgrund mehrerer Vorstösse auch die eidgenössischen Räte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf zwei Postulate, die in der Frühjahrssession 2013 vom Ständerat beziehungsweise vom Nationalrat angenommen wurden: das Postulat „Klärung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten analog ELG“ (12.4099), das Ständerätin Pascale Bruderer Wyss (SP, AG) eingereicht hatte, und das Postulat „Restfinanzierung ausserkantonaler Pflegeheimaufenthalte“ (12.4051) von Nationalrätin Bea Heim (SP, SO). Mit den beiden Postulaten wurde der Bundesrat beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen nach einer Lösung zu suchen. Der Bundesrat machte darauf aufmerksam, dass diese Frage bereits im Rahmen des Dialogs Nationale Gesundheitspolitik angegangen worden sei, und erklärte sich bereit, die Diskussionen weiterzuführen.
Vor dem Hintergrund dieser Gespräche und der damals anlaufenden Arbeiten zum jetzt vorliegenden Vorentwurf informierte die GDK die SGK-SR am 12. Dezember 2014, dass sich die GDK-Plenarversammlung mit deutlichem Mehr für eine zukünftige Zuständigkeitsregelung analog zum ELG ausspreche.
2.3 Restfinanzierung
2.3.1 Probleme bei ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen
Im Rahmen der Restfinanzierung haben die unterschiedlichen kantonalen Regelungen vor allem für Patientinnen und Patienten, die ausserkantonal erbrachte Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, zu Finanzierungs- und Zuständigkeitsdiskussionen geführt. Die Problematik im Fall eines ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalts oder der ausserkantonal ambulant erbrachten Krankenpflege liegt insbesondere bei der Bestimmung, welcher Kanton für die Festsetzung der Höhe des Beitrags der versicherten Person an die Pflegekosten sowie für die Restfinanzierung zuständig ist.
Die Resultate der Umfrage des BAG bei den Kantonen, die im unter Ziffer 2.2 erwähnten Bericht vom 13. August 2012 zusammengefasst sind, zeigen folgendes Bild. In 10 Kantonen wird die Zuständigkeit analog der Regelung in Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)12 sowie der Regelung in Artikel 23 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)13 festgelegt: Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (…). In 14 Kantonen hingegen ist die Zuständigkeit analog der Regelung im ELG geregelt: […] Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt […] begründen keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG).
Gemäss dem ebenfalls unter Ziffer 2.2 erwähnten Bericht des BAG vom 3. Oktober 2013, der auf zwei Umfragen des BAG bei den Kantonen und bei den Leistungserbringern beruht, präsentiert sich die Situation betreffend Finanzierung
12 SR 830.1
13 SR 210