Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
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auszuschliessen, dass die Person, welche sich in einem ausserkantonalen Pflegeheim befindet, vor einem Spitalaufenthalt Wohnsitz in diesem Kanton begründet. Demnach wäre der Kanton, in welchem sich das Pflegeheim befindet, als Wohnkanton verpflichtet, den kantonalen Anteil für die stationäre Behandlung zu übernehmen. Ein solcher Spitalaufenthalt beeinflusst die Anwendung des neuen Artikels 25a Absatz 5 KVG hingegen nicht: Der für die Restfinanzierung zuständige Kanton bleibt unverändert, wenn die Person nach einem Spitalaufenthalt wieder in das Pflegeheim zurückkehrt.
5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Mit der vorgeschlagenen Regelung entstehen keine vorlagenbedingten personellen Auswirkungen. Die Kantone sind nach wie vor zuständig für die Regelung der Restfinanzierung von Pflegeleistungen. Es könnte jedoch zwischen den Kantonen zu finanziellen Verschiebungen kommen, da gemäss Vorlage bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten immer der Herkunftskanton für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist. Diese lassen sich aber aufgrund der aktuell angewandten, unterschiedlichen kantonalen Regelungen nicht quantifizieren.
5.2 Vollzugstauglichkeit
Die Kantone bleiben nach wie vor zuständig für die Regelung der Restfinanzierung von Pflegeleistungen. Es werden grundsätzlich keine neuen Vollzugsaufgaben begründet. Im Gegenteil fallen diejenigen rechtlichen Streitigkeiten weg, in welchen die Kantone Wohnsitzwechsel beweisen bzw. bestreiten müssen.
Die vorgeschlagene Regelung wird die Bestimmung der Zuständigkeit vereinfachen. Es ist immer derjenige Kanton zuständig, in welchem die betreffende Person vor Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte, d.h. der Herkunftskanton. Wenn die versicherte Person bei Heimeintritt den Wohnsitz wechselt, hat dies keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen. Die rechtliche Situation ist somit klar, der zivilrechtliche Wohnsitz vor Eintritt in ein Pflegeheim ist bei Heimeintritt in der Regel einfach und rasch bestimmbar.
5.3 Andere Auswirkungen
Es sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten.
6 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit bezweckt im Hinblick auf die Garantie der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Koordinationsgrundsätze (z.B. Diskriminierungsverbot, Anrechnung der