Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
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Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen die Koordination der involvierten Finanzierungssysteme nicht gewährleistet.
Da bei dieser Regelung der Wohnsitz der versicherten Person zentral ist, können die Kantone (und auch die Gemeinden) einen Anreiz haben, auf den Wohnsitzwechsel einer Person Einfluss zu nehmen. Der Standortkanton des Pflegeheims könnte den Anreiz haben, den Wohnsitzwechsel bei Heimeintritt einer Person, die aus einem anderen Kanton stammt, zu erschweren und grundsätzlich weniger Pflegeheimplätze bzw. nur ausreichend Plätze für den eigenen Bedarf bereit zu stellen. Hingegen könnte der Herkunftskanton den Anreiz haben, den Wohnsitzwechsel bei einem Eintritt in ein ausserkantonales Pflegeheim zu fördern. Es besteht somit kein besonderes Interesse zu einer Gesamtsicht bei der Planung und Bereitstellung von Pflegeheimplatzangeboten. Es wird nur das Mindestangebot bereitgestellt, um eine zusätzliche Finanzierungslast zu verhindern. Insbesondere hat der Standortkanton ein Interesse, einkommens- und vermögensschwache Personen aus anderen Kantonen von einem Heimeintritt abzuhalten, da sie kaum zusätzliche Steuereinnahmen bringen und die Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen, zumindest bei Wohnsitzwechsel, übernommen werden muss.
b) Zuständigkeitsregelung des ELG
Der Aufenthalt in einem Heim begründet im Bereich der Ergänzungsleistungen (Art. 21 Abs. 1 ELG) keine neue Zuständigkeit; es handelt sich um denselben Grundsatz wie im Bereich der Sozialhilfe (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger17). Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit einfacher bestimmbar ist, da immer derjenige Kanton zuständig ist, in welchem die betreffende Person vor Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte, d.h. der Herkunftskanton. Wenn die versicherte Person bei Heimeintritt den Wohnsitz wechselt, hat dies folglich keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für die Restfinanzierung. Die rechtliche Situation ist somit klar, der zivilrechtliche Wohnsitz vor Eintritt in ein Pflegeheim ist in der Regel einfach und rasch bestimmbar. Die Erfahrungen aus dem ELG-Bereich zeigen, dass die Umsetzung funktioniert. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen, in welchen der Heimeintritt direkt aus dem Ausland erfolgt. Da dabei direkt am Ort des Pflegeheims ein Wohnsitz begründet wird oder (subsidiär) der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt (Art. 24 Abs. 2 ZGB), wird der Standortkanton des Pflegeheimes zuständig für die Ergänzungsleistungen.
Wenn mit Heimeintritt ein Wohnsitzwechsel erfolgt, fallen aber die kantonale Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen und die Spitalfinanzierung (Wohnkanton nach Art. 49a KVG) auseinander, ebenso bei der Prämienverbilligung bei Nicht-EL-Bezügern. Damit entsteht eine Inkohärenz innerhalb des KVG. Demgegenüber ist der Herkunftskanton in Bezug auf die Pflegefinanzierung, die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistungen zuständig, was zu einer Kohärenz mit dem ELG führt. Eine Abstimmung der Finanzierungssysteme und der gesetzlichen Regelungen kann somit innerhalb des gleichen Kantons erfolgen.
Die fiskalische Äquivalenz ist bei denjenigen Fällen nicht gegeben, in welchen der zivilrechtliche Wohnsitz bei Heimeintritt in den Standortkanton des Pflegeheims wechselt. Mit dem Herkunftskanton übernimmt jedoch derjenige Kanton die
17 Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1