Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 20 Seiten
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Krankenpflege und Hilfe zu Hause) wurden pro Stunde und effektiver Vergütung in Zeiteinheiten von 5 Minuten festgelegt, die Pflegebeiträge der OKP an die Kosten der Leistungen von Pflegeheimen wurden pro Tag festgelegt, abgestuft nach Pflegebedarf (Abstufung mittels einer linearen 20-Minuten-Skala).
2.2 Monitoring der Umsetzung und Dialog mit der GDK
Die SGK-SR und die SGK-NR haben sich seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung regelmässig über deren Umsetzung informieren lassen. Das BAG führte im Auftrag der Kommissionen und in Zusammenarbeit mit der GDK mehrere Umfragen bei den Kantonen sowie Leistungserbringern durch und fasste die Ergebnisse in vier Berichten vom 26. April 2011, 28. Juli 2011, 13. August 2012 und 3. Oktober 2013 zusammen9. Dabei zeigte sich, dass die Kantone von ihren weitgehenden Kompetenzen bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung Gebrauch machten. In der Regel wurden die kantonalen Lösungen auf die kantonalen Besonderheiten ausgerichtet und daher auf interkantonaler Ebene kaum koordiniert10.
Parallel dazu analysierte der Preisüberwacher die Taxordnungen von 88 Pflegeheimen in sieben Deutschschweizer Kantonen und publizierte am 6. September 2011 den Bericht „Probleme bei neuer Pflegefinanzierung – Preisüberwacher ortet dringenden Handlungsbedarf“11. Er kam darin zum Schluss, die Neuordnung der Pflegefinanzierung habe entgegen den Absichten des Gesetzgebers teilweise zu einer markanten finanziellen Mehrbelastung für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner geführt.
Am 18. August 2011 beschloss die SGK-SR, sich direkt an die GDK, den Bundesrat und den Preisüberwacher zu wenden. Was die hier speziell interessierende Frage der Restfinanzierung bei ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen betraf, forderte die Kommission die GDK in einem Schreiben vom 31. August 2011 auf, möglichst rasch gesamtschweizerisch eine einheitliche Regelung zu treffen, und zwar mittels eines Konkordats.
Die GDK räumte in ihrer Antwort vom 29. September 2011 Vollzugsprobleme ein. Zuständig für die Restfinanzierung sei unbestrittenermassen der Wohnsitzkanton. Allerdings sei bei einem Eintritt in ein ausserkantonales Pflegeheim nicht immer klar, in welchem Kanton Wohnsitz bestehe. Die GDK unterstützte in ihrem Schreiben die Schaffung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Regelung. Das Instrument des kantonalen Konkordates sei dazu allerdings nicht geeignet, da sich die betroffenen Personen bezüglich Zuständigkeitsfrage jederzeit auf die Bundesgesetzgebung (KVG oder ELG) berufen und im entsprechenden „Wohnsitzkanton“ Ansprüche geltend machen könnten. „Wir gehen davon aus, dass eine gesamtschweizerisch einheitliche Lösung für die Pflegefinanzierung
9 Publiziert in www.parlament.ch > Organe und Mitglieder > Kommissionen > Legislativkommssionen > Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit > Berichte
10 BAG, Erläuternder Bericht vom 3. Oktober 2013, Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen, S. 4
11 Publiziert in www.preisüberwacher.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Studien & Analysen > 2011